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OLG Hamm

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Zitieren als:
OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2007 - 15 W 135/07 - asyl.net: M11528
https://www.asyl.net/rsdb/M11528
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verfahrensrecht, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Amtsgericht, gewöhnlicher Aufenthalt, Ingewahrsamnahme, Polizeigewahrsam
Normen: FEVG § 3 S. 1; OBG § 12 Abs. 2; OBG § 4 Abs. 1; FEVG § 4 Abs. 1; AufenthG § 62
Auszüge:

In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 FGG.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Amtsgericht mit dem Antrag einer zuständigen Behörde im Sinne des § 3 S.1 FEVG befasst war. Das FEVG regelt die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden nicht selbst, sondern verweist insoweit auf die Fachgesetze, die ihrerseits die materielle Grundlage für die jeweilige Freiheitsentziehung bilden. Das AufenthG als das hier maßgebende Fachgesetz enthält hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeiten ebenfalls keine eigenständige allgemeine Regelung, sondern hat diese den Ländern überlassen (vgl. Ziff. 71.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise zu § 71 AufenthG; Renner, AuslR, 8.Aufl., § 71 AufenthG Rdn.1). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit der Ausländerbehörden durch § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen den Ordnungsbehörden, insbesondere der Kreise und kreisfreien Städte übertragen. U.a. hieraus bzw. der inhaltsgleichen Vorgängerregelung sowie dem überkommenen Rechtsverständnis, wie es etwa auch in § 9 Abs.3 OBG-NW zum Ausdruck kommt, leitet das OVG Münster in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend NVwZ-RR 1998, 201f; zuletzt Beschluss vom 13.02.2007 -18 B 243/07; veröffentlicht in juris) den Schluss ab, dass die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen den Status von Sonderordnungsbehörden (§ 12 OBG) haben. Auch der Senat hat sich dieser Sichtweise in anderem rechtlichen Zusammenhang bereits angeschlossen (Senat FGPrax 2004, 306; im Erg. ebenso OLG Köln NJW 2005, 3361f).

Übertragen auf die Frage der Zuständigkeit bedeutet dies, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nicht nach der Bestimmung des § 3 VwVfGNW, der gemäß § 1 Abs.1 VwVfG-NW subsidiär ist, sondern gemäß § 12 Abs.2 OBG nach § 4 OBG (OVG Münster NVwZ-RR 1998, 201f) richtet. Nach § 4 Abs.1 OBG ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Als Ausländerbehörde ist danach diejenige Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich ein Ausländer im Widerspruch zu den Vorschriften des Ausländergesetzes aufhält, was insbesondere der Fall ist, wenn er bei vollziehbarer Ausreisepflicht nicht im Besitz einer Duldung ist. Da diese Voraussetzungen bei dem Betroffenen vorlagen und er sich im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2) tatsächlich aufhielt, war dieser gemäß § 4 Abs.1 OBG ausländerrechtlich zuständig.

Auch die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld hat das Landgericht letztlich zutreffend bejaht. Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass der Betroffene den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich ersichtlich gezielt verlassen hat, um sich der ihm angekündigten Abschiebung zu entziehen. Ob sich aus dieser tatsächlichen Schlussfolgerung bereits, wie das Landgericht gemeint hat, die rechtliche Folge ergibt, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 4 Abs.1 S.1, 1.HS FEVG) in C begründet, mag im Hinblick auf die von dem Betroffenen angeführte Entscheidung des Kammergerichts (InfAuslR 2007, 17) zweifelhaft sein, bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld ergab sich vorliegend jedenfalls aus der Vorschrift des § 4 Abs.1 S.2 FEVG. Als Anstalt im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich auch ein behördlicher Gewahrsam, insbesondere also ein Polizeigewahrsam zu verstehen, in welchem der Betroffene vor einer ersten Befassung eines Amtsgerichts aufgrund einer behördlicher Entscheidung festgehalten wird (OLG Frankfurt OLGZ 1992, 171f; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 200; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4.Aufl. § 4 FEVG Rdn.2; vgl.auch OLG München, Beschluss vom 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -). Allein ein derart weites Verständnis der Vorschrift entspricht dem Zweck des Gesetzes, bei einer bereits eingetretenen und andauernden Freiheitsbeeinträchtigung eine möglichst zeitnahe und effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme des Betroffenen ankommt (vgl. hierzu Senat FGPrax 2006, 183, 184). Da der Betroffene bereits am Tag vor der Stellung des Haftantrages festgenommen worden war, befand er sich zum Zeitpunkt der ersten Befassung eines Gerichts bereits in behördlichem Gewahrsam in C, so dass das Amtsgericht Bielefeld auch örtlich zuständig war.