Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III haben im Falle der Klägerin spätestens ab dem 06.08.2005 nicht mehr vorgelegen. Sie stand den Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung. Nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III steht Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Die Klägerin durfte ab dem 06.08.2005 keine Erwerbstätigkeiten mehr ausüben. Dies ergibt sich aus der Auflage, mit der die Ausländerbehörde die Duldungsverfügung ab dem 01.08.2005 versehen hat.