SG Detmold

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Zitieren als:
SG Detmold, Urteil vom 11.06.2007 - S 19 AY 3/06 - asyl.net: M11531
https://www.asyl.net/rsdb/M11531
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, Passlosigkeit, Vernichtung, Einreise, illegale Einreise, Beweislast, abgelehnte Asylbewerber, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Falschangaben, Straftaten, räumliche Beschränkung, Aufenthaltsgestattung
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die Kläger haben einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Nach Auffassung der Kammer haben die Kläger die Dauer ihres Aufenthalts auch nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auszugehen, wenn ein in der Ausübung eines subjektiven Rechts bestehendes oder darauf bezogenes, von der Rechtsordnung missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten eines Ausländers vorliegt, welches ursächlich für seinen tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet war oder ist (vgl. dazu: GK Kommentar Band III § 2 Rn. 87 m.w.N.). Selbst wenn man darin, dass die Kläger, wie von ihnen vorgetragen, ihre Pässe während der Reise auf der Flugzeugtoilette vernichtet haben, ein von der Rechtsordnung missbilligtes subjektiv vorwerfbares Verhalten sehen mag, so mangelt es an der Kausalität. Die Vernichtung der Pässe erfolgte zur Überzeugung der Kammer nicht, um den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern, sondern vielmehr deshalb, um überhaupt nach Deutschland (ein-)reisen zu können. Zwar ist davon auszugehen, wie die Beklagte richtig ausführt, dass die Kläger in den von ihnen betriebenen Asylverfahren nicht einmal ansatzweise ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal dargelegt haben. Sie haben aber im Asylverfahren angegeben, dass sie in Moskau aufgrund ihrer kaukasischen Herkunft Probleme bekommen haben und daher nach Deutschland geflohen sind. Andere Beweggründe sind weder ersichtlich noch nachgewiesen. Die Beweislast obliegt insoweit der Beklagten (a.a.O. § 1 a Rn. 81).

Dass die Ausstellung von PEP bislang, wie die Beklagte behauptet, allein darauf zurückzuführen ist, dass falsche Angaben zur Identität gemacht wurden, ist nicht ersichtlich.

Der mehrmalige Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung stellt ebenso wenig ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 AsylbLG dar, wie der Vorwurf der Beklagten, der Kläger zu 1) habe durch verschiedene Diebstahlsdeklikte sich bzw. seine Familie bereichert. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein darauf an, dass das vorwerfbare Verhalten gerade auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer gerichtet ist.