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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 19.09.2007 - 19 BV 07.575 - asyl.net: M11548
https://www.asyl.net/rsdb/M11548
Leitsatz:

Kein Integrationskurs bei nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

 

Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Konventionsflüchtlinge, Altfälle, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Ermessen, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Suspensiveffekt, Aufenthaltsdauer, Bindungswirkung, Anerkennungsbescheid
Normen: AufenthG § 44 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 44 Abs. 4; AsylVfG § 75; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Kein Integrationskurs bei nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

3. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber.

§ 44 Abs. 1 AufenthG hat Neuzuwanderer im Blickfeld, denen nach dem Aufenthaltsgesetz überhaupt erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Aufenthaltstitels, sondern der Umstand, dass der anspruchsbegründende Daueraufenthalt erst unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zustande kommt. Die bloße Umschreibung einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigenden Gestattung ist demnach nicht als erstmaliger Erhalt eines Aufenthaltstitels anzusehen und lässt demzufolge auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs entstehen (vgl. Nr. 44.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 - VAH).

3.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Antrags auf Zulassung zu einem Integrationskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, im Rahmen verfügbarer Kursplätze - die unstreitig und vom Senat nicht bezweifelt vorhanden sind - zur Teilnahme zugelassen werden.

3.2.1 Der Wortlaut des § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG trifft keine Aussage darüber, ob nur das Fehlen der in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für einen Teilnahmeanspruch den Anwendungsbereich der Ermessensnorm eröffnet, oder ob diese auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der dauerhafte Aufenthalt nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ob dieser, etwa im Hinblick auf § 43 Abs. 1 AufenthG, demgegenüber ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und damit eine zwingende Voraussetzung des § 44 Abs. 4 AufenthG darstellt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn selbst wenn das zu verneinen sein sollte, wäre die Dauer des Aufenthalts ein so gewichtiges Element bei der dann gebotenen Ermessensausübung, dass diese in aller Regel nur für denjenigen zur Teilnahme am Integrationskurs führen kann, dessen dauerhafter Aufenthalt in Deutschland gegeben ist. Denn die auch aus öffentlichem Interesse geförderten Integrationsmaßnahmen sollen in erster Linie nachhaltige Perspektiven für ein dauerhaftes Leben in Deutschland fördern.

3.2.2 Auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits gehen übereinstimmend von der besonderen Bedeutung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts im Rahmen des § 44 Abs. 4 AufenthG aus.

3.2.2.1 Das Vorliegen eines dauerhaften Aufenthalts sieht § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Wege einer Regelvermutung als erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Jedenfalls zum jetzigen, für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, hat der Kläger seit über 18 Monaten auch durch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist nicht vorübergehender Natur, vielmehr wurde der seinem Wesen nach befristete Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 1 AufenthG) im Falle des Klägers jeweils im Hinblick auf dessen zeitlich unbestimmten Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) erteilt bzw. verlängert. Das hat zur Folge, dass es besonderer Umstände bedarf, um die Regelvermutung des dauerhaften Aufenthalts zu entkräften. Solchen Umstand kann die Beklagte aber geltend machen, indem sie auf den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vom 27. Mai 2005 und die deshalb gebotene Bewertung, dass der Aufenthalt des Klägers nicht mehr dauerhaft ist, verweist. Diese Sicht der Beklagten ist frei von Willkür. Sie hat Erwägungen dazu angestellt, weshalb der Kläger des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr bedarf, dass andere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und damit der Kläger nach Bestandskraft des Widerrufs grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten kann und demzufolge zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sein wird.

3.2.2.2 Dem steht § 75 AsylVfG - dem das Verwaltungsgericht, wie der Kläger besorgt, keineswegs eine gegenüber der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geminderte Rechtswirkung beigemessen hat - in Verbindung mit § 4 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen.

Die Klage gegen den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG entfaltet bereits nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der speziellen Regelung aus § 75 AsylVfG auch i.d.F., die diese Bestimmung durch Art. 3 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union erhalten hat, aufschiebende Wirkung. Das hat zur Folge, dass der Kläger bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 27. Mai 2005 so zu behandeln ist, als wäre ihm die Feststellung der Voraussetzungen des ihm zur Seite stehenden § 51 Abs. 1 AuslG nicht entzogen. Speziell für den Fall des § 60 Abs. 1 AufenthG stellt § 4 Abs. 1 AsylVfG obendrein ausdrücklich klar, dass die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Das bindet die Beklagte wie auch andere Behörden. Praktisch wirkt sich das im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass die Ausländerbehörde trotz des Widerrufs im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage weiterhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilen musste und dem auch nachgekommen ist.

Denknotwendig geht aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur soweit, wie der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts reicht. Nur diejenige Rechtsposition wird trotz Entzuges zugunsten ihres Inhabers als weiterhin gegeben unterstellt, die er vor dem jene entziehenden Eingriff innehatte. D. h., dass die Beklagte den Kläger derzeit so behandeln muss, als hätte er den Status nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch inne. Diesem Gebot widerspricht es aber nicht, hinsichtlich seines weiteren Verbleibs in Deutschland die die Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG widerlegenden Umstände zu prüfen und schließlich auch zu erkennen. Denn die Regelvermutung erschließt sich aus der Dauer des Aufenthalts und demzufolge ihre Widerlegung im Einzelfall aus hierauf bezogenen Erwägungen. Zur Dauer des Aufenthalts verhält sich aber der Status aus § 60 Abs. 1 AufenthG nicht, denn diese Norm trifft keine Aussage zur Dauer des verliehenen Status. Dass das vom Gesetzgeber auch so gewollt ist, ergibt sich auch aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach grundsätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer des dort vorgesehenen Schutzes nicht (mehr) bedarf. Dass die Beklagte und demzufolge auch die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG den Kläger wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich daran anknüpfender Rechtsfolgen als Flüchtling zu behandeln hat, entfaltet für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit seines weiteren Aufenthalts somit keine Bedeutung.

3.2.3 Nachdem die Beklagte nicht aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid gehindert war, den Daueraufenthalt entgegen der Regelvermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu verneinen, stand dem auch nicht die vom Kläger behauptete Erfolgsaussicht seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden entgegen. Denn es ist keineswegs gesagt, dass aufgrund der katastrophalen Verhältnisse im Heimatland des Klägers er ein Verbot der Abschiebung dorthin nach § 60 AufenthG weiterhin geltend machen kann. Über diese dem Verwaltungsgericht Dresden überantwortete Frage hätte der Senat allenfalls insoweit zu befinden, als der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 als willkürlich und offenkundig mit dem geltenden Recht nicht im Einklang stehend anzusehen wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. Damit ist durch Widerruf die Dauer des Aufenthaltes in Zukunft hinreichend in Frage gestellt und es kann von ihrem Vorliegen im Rahmen einer Entscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG nicht ausgegangen werden. Im Hinblick auf den fehlenden Daueraufenthalt kommt eine Gleichbehandlung aus Art. 3 GG mit jenen Fällen, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht widerrufen wurde, nicht in Betracht.

3.2.4 Die Formulierungen der Beklagten im Ausgangsbescheid vom 16. März 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 legen es nahe, dass sie die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes als ungeschriebene zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Integrationskurs ansieht. Im Ergebnis änderte sich jedoch nichts, falls der dauerhafte Aufenthalt bei der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG als erheblich bedeutsame Abwägungsmasse zu berücksichtigen wäre. Denn auch wenn die Beklagte das verkannt haben sollte und ihre Erwägungen im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 28. November 2006 demzufolge nicht als ergänzende Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO anerkannt werden könnten, hätte der angefochtene Bescheid doch Bestand, weil eine sachgerechte Ermessensausübung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis kommen könnte. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde nämlich ein ihr eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Dieser ist für den vorliegenden Fall in § 43 Abs. 1 AufenthG vorgegeben, wonach die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländers in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben durch Integrationskurse gefördert wird. Wird die Dauerhaftigkeit, wie im vorliegenden Fall, in nicht zu beanstandender Weise verneint, erwiese sich eine Teilnahme des Klägers am Integrationskurs als nicht dem gesetzgeberischen Anliegen entsprechend, so dass auch eine Ermessensbetätigung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis hätten führen können (vgl. BVerwGE 82, 282, 287).