OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2007 - 19 E 243/07 - asyl.net: M11562
https://www.asyl.net/rsdb/M11562
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2006, Erlasslage, Beschwerde, Rücknahme
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 23 Abs. 1
Auszüge:

Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gerichtete Klage bietet auch die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes - hier des Abschnitts 5. - zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1418 ff. = juris Rdnr. 10 und 11).

Dem gemäß ist das einheitliche Klagebegehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen prinzipiell auch an der weiteren Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der im Verlauf des (gerichtlichen) Verfahrens in kraft gesetzten Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums NRW vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01 - 3 - und Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 19 E 667/06 -).

Auf dieser Grundlage bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 dem Kläger zugesichert hat, ihm eine "Probeaufenthaltserlaubnis" für zunächst ein halbes Jahr nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Bleiberechtsanordnung zu erteilen, wenn nicht sonstige Versagungsgründe "aufgedeckt" werden und "im Gegenzug" alle anhängigen gerichtlichen Verfahren unter Kostenübernahme zurückgenommen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der letztgenannte Vorbehalt auch die vorliegende Beschwerde erfasst. Er greift ersichtlich Nr. 1.5.2 der Bleiberechtsanordnung auf, wonach Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge und Verfahren - insbesondere Asyl- und Asylfolgeverfahren - vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen bzw. zum Abschluss gebracht werden müssen. Ein Beschwerdeverfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist aber kein auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtetes Verfahren. Es ist vielmehr ein bloßes (gerichtsförmiges) Nebenverfahren auf Bewilligung einer staatlichen Sozialleistung, das nicht als streitiges Antragsverfahren ausgestaltet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 19 E 387/03 -).