Auch ein nach dem Stichtag 17.11.2006 ergangenes Strafurteil kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 ausschließen.
Auch ein nach dem Stichtag 17.11.2006 ergangenes Strafurteil kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung 2006 ausschließen.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass dem Kläger bereits deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17. November 2006 erteilt werden darf, da er gemäß der Ziff. 6.4 von dieser Regelung ausgeschlossen ist, weil er wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von über 50 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der gegen den Kläger erlassene Strafbefehl nicht deshalb unberücksichtigt bleibt, weil er erst am 13. Dezember 2006 erlassen worden ist. Der Bleiberechtsbeschluss selbst stammt vom 17. November 2006. In diesem Bleiberechtsbeschluss wird des Öfteren auf den Stichtag 17. November 2006 verwiesen, soweit es um bestimmte Bedingungen geht, die zu erfüllen sind, um in den Genuss der Bleiberechtsregelung zu kommen. So wird z.B. hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Sicherung des Lebensunterhalts, der Vollendung des 65. Lebensjahres und des Beginns der Frist, innerhalb der ein entsprechender Aufenthaltserlaubnisantrag gestellt werden kann, auf den 17. November 2006 abgestellt. In den Ziff. 4.3 und 9 wird dagegen für bestimmte Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf den 30. September 2007 abgestellt. Für die Regelung in Ziff. 6 zum Ausschluss eines bestimmten Personenkreises existiert allerdings keine Stichtagsregelung. Aus diesem Grund ist insoweit auf die allgemeinen Grundsätze im Verwaltungsstreitverfahren abzustellen, wonach bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. grundlegend BVerwG vom 28.1.1997 InfAuslR 1997, 240 = BayVBl 1997, 439 m.w.N.).