3. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 22. April 2003 verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes – ZuwandG – vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, weil ihnen gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände verwehrt ist.
Dabei kann offen bleiben, ob mit der Neuregelung bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen zugleich die Voraussetzungen für die Annahme einer die Sperrwirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG beseitigenden Ausnahmefallgestaltung gelockert werden sollten.
Denn nach § 28 Abs. 2 AsylVfG a. F. galt eine solche Ausnahme nur dann, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland "erkennbar betätigten Überzeugung" entsprach; notwendig war danach ein konkreter Zusammenhang zwischen der im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung und der exilpolitischen Tätigkeit (so zu § 28 Abs. 2 AsylVfG a. F.: BayVGH vom 13.6.2007 a.a.O.; OVG NRW vom 12.7.2005 a.a.O. S. 490; OVG RhPf vom 5.1.2006 a.a.O. S. 104 f.; OVG Bremen vom 20.7.2006 a.a.O.; NdsOVG vom 16.6.2006 InfAuslR 2006, 421/422; NdsOVG vom 18.7.2006, Az. 11 LB 75/06 Juris RdNr. 65).
Auch nach § 28 Abs. 2 AsylVfG n. F. sollen selbst geschaffene Nachfluchtgründe im Regelfall nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aus § 28 Abs. 1a AsylVfG n.F. geht indessen hervor, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf einem Verhalten des Ausländers beruhen kann, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
Selbst wenn man davon ausginge, dass mit der letztgenannten Formulierung, mit der der Bundesgesetzgeber die Regelung in Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl EU L 304/12; i.w. Qualifikationsrichtlinie) umsetzen wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 5065 S. 216 f.), bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Sperrwirkung in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz – anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigte (§ 28 Abs. 1 AsylVfG) – weniger eng gefasst werden sollten, läge hier eine solche Ausnahmefallgestaltung, die dem Eintritt der Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. entgegenstehen könnte, nicht vor.
Denn die Kläger haben ihr Heimatland nach den bestandskräftigen Feststellungen im Bescheid des Bundesamts vom 4. Oktober 1999 unverfolgt verlassen.
Bei Würdigung aller Umstände und auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens (Schriftsätze vom 24.8.2007 und 29.8.2007) vermag der Senat daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die exilpolitische Tätigkeit der Kläger Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Iran bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung war, geschweige denn, dass sie sich im Iran – im Sinne einer im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung – bereits vor ihrer Ausreise politisch auffällig verhalten oder eine feste regimekritische Überzeugung geäußert hätten.