VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 28.08.2007 - AN 19 S 07.02088 - asyl.net: M11595
https://www.asyl.net/rsdb/M11595
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fortgeltungsfiktion, Fiktionsbescheinigung
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 81 Abs. 4
Auszüge:

Hinsichtlich der Ausweisung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, da die Klage gegen die Ausweisung bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1 VwGO, § 84 Abs. 2 AufenthG). Hinsichtlich der Versagungsgegenklage ist der Antrag unzulässig, da der Antragsteller von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keinen rechtlichen Vorteil hätte. In Betracht käme als rechtlicher Vorteil bei dem Antragsteller, der die Verlängerung der vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt, nur die Fiktion fortbestehenden Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Der Antragsteller hat sich im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis am 3. Januar 2007 aber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da die Gültigkeit der ihm am 2. Juni 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits am 31. Dezember 2006 abgelaufen war. Seit 1. Januar 2007 hielt sich der Antragsteller damit nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis löst somit eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht aus (vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, RdNr. 40 zu § 81 AufenthG mit Hinweis auf die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministers des Inneren zum Aufenthaltsgesetz). Hieran ändert auch nichts, dass dem Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Bescheinigung über den fiktiv fortbestehenden Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, da diesen Bescheinigungen keine konstitutive Wirkung zukommt.