VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 27.08.2007 - 24 CE 07.810 - asyl.net: M11599
https://www.asyl.net/rsdb/M11599
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 31 AufenthG nicht erfüllt und damit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt hat, so dass die Verlängerung ihrer bisher erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht kommt. Unstreitig ist, dass die Eheleute nicht länger als zwei Jahre ununterbrochen rechtmäßig in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Aber auch eine besondere Härte, bei deren Vorliegen auch bei einer kürzeren Ehebestandsdauer ein Aufenthaltsrecht zugebilligt wird, liegt nicht vor.

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragstellerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre und sie deshalb vor Ablauf der Zweijahresfrist ihren Ehemann verlassen hätte. Eine solche Unzumutbarkeit ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne eines Verfalls der Beziehung zwischen den Ehegatten begründet keine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. Vorläufige Anwendungshinweise zum AufenthG Nr. 31.2.5 zu § 31 AufenthG). Eine derartige Beeinträchtigung, die zur Annahme einer Unzumutbarkeit führen kann, wie z.B. physische oder psychische Misshandlung des Ehegatten, ist hier aber weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist hier offenbar der gar nicht so seltene Fall gegeben, dass sich ein Ehepartner über die Eigenschaften des Ehegatten und den Verlauf der Ehe getäuscht hat, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn sich die Ehepartner, so wie die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann, kaum kennen und dennoch die Ehe eingehen. Eine besondere Härte i.S. von § 31 AufenthG sieht der Senat darin nicht.