VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2007 - 8 ZB 07.30354 - asyl.net: M11624
https://www.asyl.net/rsdb/M11624
Leitsatz:
Schlagwörter: Kambodscha, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, medizinische Versorgung, Immunsystem, Kinder, Kleinkinder, Malaria, Dengue-Fieber, Tuberkulose, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Umstellung des Immunsystems eines Kleinkindes unter zwei Jahren auf die Verhältnisse in einem Land mit grassierenden Tropenkrankheiten – insbesondere Malaria, Dengue-Fieber und Tuberkulose – dann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis darstellt, wenn im Zielland keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die damit geltend gemachten Risiken durch Tropenkrankheiten sind als allgemeine Gefahr anzusehen, die nur im Falle einer extremen Gefahr zum Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen kann (vgl. BVerwG vom 17.10.2006 BVerwGE 127, 33). Die Prognose einer derartigen extremen allgemeinen Gefahr im Einzelfall erfordert jedoch eine wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall und entzieht sich damit einer grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG vom 14.2.2003 - Az. 1 B 273/02 juris -).