VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 14.08.2007 - 6 ZB 06.31139 - asyl.net: M11641
https://www.asyl.net/rsdb/M11641
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beklagte hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt. Sie hält die Frage grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und dort insbesondere im Großraum Kabul wirklich so schlecht wie vom Verwaltungsgericht angenommen ist, dass sie sich als "extreme Gefahrenlage" im Sinne der verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG darstellt, was bei jedem einzelnen Rückkehrer zur Annahme einer individuellen konkreten Leibes- oder Lebensgefahr führen müsste. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, dass mehrere Obergerichte eine extreme Gefahrenlage für afghanische Schutzsuchende verneint hätten.

Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der verwerteten Berichte, Gutachten und Stellungnahmen sachkundiger Personen und Einrichtungen festgestellt, dass in der Heimat des Klägers Arbeit nicht vorhanden sei und Hilfeleistungen von Hilfsorganisationen für Rückkehrer aus dem europäischen Ausland in der Regel kaum erreichbar seien. Rückkehrer seien daher zwingend auf einen zur Unterstützung fähigen und bereiten Familienverband angewiesen. Angesichts der persönlichen Lebensumstände des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der geschilderten sehr schwierigen Lage das zum Überleben notwendige Existenzminimum gesichert sei.

Ob eine individuelle konkrete Leibes- oder Lebensgefahr bei jedem einzelnen Rückkehrer zu bejahen wäre, war für die Entscheidung der Vorinstanz ersichtlich nicht von allein ausschlaggebender Bedeutung.