VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2007 - 24 CE 07.1927 u.a. - asyl.net: M11664
https://www.asyl.net/rsdb/M11664
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Strafverfahren, Berufung, mündliche Verhandlung, rechtliches Gehör
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Beschlüsse des Bayer. Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. August 2007, mit denen einerseits sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung seiner Abschiebung nach Syrien als auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine am 24. Juli 2007 erhobene Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen, Gewährung von Abschiebungsschutz und Erteilung einer Duldung sowie für das Anordnungsverfahren abgelehnt worden sind.

Durch die Abschiebung wird der Antragsteller auch nicht in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Augsburg in seiner Strafsache im September 2007 ist der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten. Seine persönliche Anwesenheit ist nicht erforderlich. Im Eilverfahren ist nicht zu klären, ob die Entscheidung des Landgerichts über das Absehen der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers zu Recht erfolgt ist oder nicht. Jedenfalls ist es dem Verteidiger des Antragstellers – wohl anders als in dem in der Beschwerde genannten Termin – möglich, sich intensiv, auch im telefonischen Kontakt mit dem Antragsteller, auf die Sitzung vorzubereiten.