VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 06.08.2007 - AN 9 E 07.30559 - asyl.net: M11667
https://www.asyl.net/rsdb/M11667
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zeugen Jehovas, Christen, Missionierung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
Auszüge:

Aber auch soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid feststellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beim Antragsteller nicht vorliegen, lässt das Vorbringen des Antragstellers im Klage- und Eilverfahren Gesichtspunkte für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erkennen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller derzeit Mitglied der Zeugen Jehovas ist oder nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er zumindest nach einer Phase, in der er diese Mitgliedschaft hat ruhen lassen bzw. ruhen hat lassen müssen, wieder sich dieser Glaubensgemeinschaft zugehörig fühlt, ergeben die vom Antragstellervertreter vorgelegten Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 5. Februar 2007 und 25. Januar 2005 nichts, was auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG schließen ließe. Ausweislich der Stellungnahme aus dem Jahre 2005, die nach wie vor gilt, ist danach der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus kein konkreter Fall staatlicher Verfolgung eines Mitglieds der Zeugen Jehovas in Syrien bekannt geworden. Einhelliges Urteil sei hingegen, dass die Religionsausübung dieser Sekte geduldet werde. Zu Recht verweist der Antragstellervertreter darauf, dass dies offensichtlich für Missionierungsversuche von Glaubensangehörigen nicht gilt. Im Vorbringen des Antragstellers spricht jedoch nichts dafür, dass er trotz seiner Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas seit 1984 missionierend für diese Glaubensgemeinschaft, und sei es auch nur im Libanon oder in der Bundesrepublik Deutschland, tätig geworden sei.