VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Beschluss vom 03.08.2007 - 9 K 1968/06.A - asyl.net: M11676
https://www.asyl.net/rsdb/M11676
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Kostenrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Anrechnung, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Rechtsanwaltsgebühren
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Klägerin wurde von ihren Prozessbevollmächtigten wegen eines Teils des Streitgegenstandes (§ 60 AufenthG) bereits seit Anfang des Jahres 2006 im behördlichen Ausgangsverfahren vertreten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hierfür beträgt nach § 30 RVG 1.500,00 EUR. Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht den hiervon abweichenden Hinweisen des BVerwG im Urteil vom 18.07.2006 in 1 C 15.05, juris; und im Beschluss vom 21.12.2006 in 1 C 29.03, juris. Nach der hier vertretenen Ansicht ist der Wortlaut des § 30 RVG insoweit eindeutig und daher einer Auslegung nicht fähig, als allein der Streit über die Asylberechtigung das auslösende Moment für den höheren Gegenstandswert ist (im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 04.12.2006 in 9 A 4128/06.A, juris; vom 14.02.2007 in 9 A 4126/06.A, juris; vom 02.05.2007 in 9 A 3203/06.A, vom 23.05.2007 in 16 A 3938/05.A und vom 17.07.2007 in 15 A 2119/02.A sowie VG Minden, Beschluss vom 23.04.2007 in 10 K 2565/06.A, juris). Zu den Grenzen einer Gesetzesauslegung vgl. BVerwG, Abschnitt 20, S. 2 des Urteil vom 29.06.1992 in 6 C 11/92, juris).

Die für die Vertretung im behördlichen Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist nach der hier vertretenen Ansicht gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 19.10.2004 in 9 L 677/04, vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris; vom 04.04.2007 in 9 K 1052/05, juris; vom 07.05.2007 in 4 K 3328/06.A; juris und vom 31.05.2007 in 10 K 1944/06.A, juris) und entspricht auch den grundlegenden Entscheidungen des BGH zur Anrechnung (Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; bestätigt durch Urteil vom 14.03.2007 in VIII ZR 184/06, juris).