VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 02.08.2007 - AN 5 K 07.01658 - asyl.net: M11683
https://www.asyl.net/rsdb/M11683
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Irak, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Zumutbarkeit, freiwillige Ausreise, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, bewaffneter Konflikt
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu.

Der Kläger ist im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses (Bl. 187 der Behördenakten). Die Ausreise in den Irak ist ihm damit i. S. d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht unmöglich. Sie ist ihm auch zumutbar und nicht etwa wegen Unzumutbarkeit unmöglich (vgl. Urt. der Kammer vom 15.12.2005, AN 5 K 05.01494). Es liegt hier auch kein vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 2006 (Az: 1 C 14/05 - juris -) offen gelassener Fall einer möglichen Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise vor, da das Bundesamt in seiner Widerrufsentscheidung die Frage eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wegen eines etwaigen Abschiebestopp-Erlasses nicht offen gelassen, sondern konkret geprüft und festgestellt hat, dass derartige Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Heranziehung von Art. 15c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Normen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Dort ist als Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz ein ernsthafter Schaden festgelegt, wobei nach Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG ein solcher anzunehmen ist, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 12. April 2007 (19 C 07.251), dem das Gericht folgt, weiter Folgendes ausgeführt: "Diese Richtlinie ist zwar noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt, wie es Art. 38 Abs. 1 Satz RL 2004/83/EG vorsieht. Es besteht lediglich ein Gesetzentwurf zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 3. Januar 2006, der das Anliegen des Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG in Art. 1 Nr. 38 Buchst. d für § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG als Abschiebungshindernis vorsieht und in einem Satz 3 dieser Bestimmung die individuelle Prüfung gebietet, solange entsprechende allgemeine Regelungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG noch nicht erlassen worden. Es bedarf hier keiner näheren Untersuchung, ob die genannte Regelung eine inhaltliche Änderung der deutschen Rechtslage erbrächte oder ob die nicht zeitgerecht umgesetzte europäische Richtlinie eine Fortwirkung entfaltet (...), denn nach Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG kann der Kläger keinen Schutz wegen der rechtlichen Unmöglichkeit der Rückkehr in sein Heimatland beanspruchen, weil es an einer konkreten ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit fehlt. Denn individuell ist eine Bedrohung für eine Person dann, wenn sie sich aus deren speziellen Verhältnissen ergibt oder durch ihre persönliche Eigenart geprägt ist. Diese Individualität schließt eine Vielzahl solcher Einzelfälle nicht aus, fordert aber andererseits eine gegenüber den vielen Millionen im Irak überlebenden Menschen eine deutlich gesteigerte personenbezogene Bürgerkriegsgefahr." Hieran fehlt es aber im Fall des Klägers.