VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2007 - AN 5 K 07.00849 - asyl.net: M11702
https://www.asyl.net/rsdb/M11702
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, Kosten, Arbeitgeber, amtliche Begleitung, Personalkosten, Verjährung, Verwirkung, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit
Normen: AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 67 Abs. 3; AufenthG § 66 Abs. 4; AufenthG § 70 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid ist durch die Rechtsgrundlagen § 67 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 AufenthG gedeckt.

Die Beklagte ist als nach § 71 AufenthG i. V. m. §§ 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZuStV AuslR die zuständige Behörde, um Abschiebungskosten auch der Beigeladenen gegenüber dem Kläger geltend zu machen, da sie bis zum Abschluss des Abschiebungsvorgangs die rechtliche Sachherrschaft darüber innehat, ob die Abschiebung durch- oder weitergeführt wird, während die Beigeladene als herangezogene Behörde nur über das Wie der Abschiebung entscheidet (so Bundesverwaltungsgericht, U.v. 14.6.2005, Az.: 1 C 11/04, Juris).

Soweit der Kläger zumindest ansatzweise vorträgt, eine amtliche Begleitung durch zwei Vollzugsbeamte der Beigeladenen sei nicht erforderlich gewesen, verkennt er, dass der Abgeschobene zum einen bereits wegen eines Gewaltdelikt vorbestraft war und der Abschiebungsweg eine Zwischenlandung und einen längeren Aufenthalt auf dem Flughafen in ... bedingte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abschiebung zum einen überhaupt in amtlicher Begleitung stattgefunden hat, zum anderen dass zwei Vollzugsbeamte der Beigeladenen zum Einsatz kamen. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Rückführung des Ausländers war dies erforderlich i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Es war aus objektiver Sicht nicht auszuschließen, dass sich der abgeschobene Ausländer seiner Abschiebung mit Gewalt entgegengesetzt hätte, wäre er nicht durch zwei Vollzugsbeamte gesichert worden, was nicht nur den Erfolg der Abschiebung in Frage gestellt hätte, sondern möglicherweise auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Flugverkehrs bis hin zur Gefährdung anderer Passagiere.

Im Übrigen sind die geltend gemachten Kosten transparent, nachvollziehbar und auf die Abschiebemaßnahme vom 31. Juli 2001 bezogen.

Der Kläger ist auch der richtige Kostenschuldner gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Wie sich aus dem in das Verfahren eingeführten Urteil der Kammer vom 20. November 2003 im Verfahren AN 5 K 03.00401, das mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2004 im Verfahren 24 ZB 04.744 rechtskräftig wurde, ergibt, hat der Kläger den Abgeschobenen als Arbeitnehmer ohne die erforderlichen Genehmigungen beschäftigt, da dem Abgeschobenen die Erwerbstätigkeit zumindest zu den tatsächlichen Arbeitszeiten nicht erlaubt war. Da seitens des Klägers diesbezüglich im Verfahren nichts mehr vorgetragen wurde, wird abschließend auf die oben genannte Entscheidung der Kammer vom 20. November 2003 Bezug genommen.

Der Kläger kann auch mit der Einrede der Verjährung nicht durchdringen. Gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG verjähren Ansprüche – auch – der gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG geltend gemachten Kosten sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Unabhängig davon, ob diesbezüglich die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG anzuwenden ist, ob die Fälligkeit erst mit Zustellung des Leistungsbescheids eintritt oder ob hierbei von dem Zeitpunkt auszugehen ist, an dem ein Leistungsbescheid frühestmöglich hätte erlassen werden können die Rückkehr der Begleitbeamten, war diese Frist jedenfalls noch nicht abgelaufen.

Aber auch soweit im Sachvortrag des Klägers zumindest ansatzweise anklingt, die Forderung der Beklagten sei deshalb verwirkt, weil der Freistaat Bayern durch die Polizeiinspektion ... bereits mit Bescheid vom 17. Februar 2003 zur Übernahme von Abschiebungskosten in Höhe von 1.643,92 EUR verpflichtet worden sei, kann der Kläger hiermit nicht durchdringen. Zwar hätten diese Kosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) möglicherweise bereits zum damaligen Zeitpunkt durch die Beklagte und nicht durch den Freistaat Bayern geltend gemacht werden müssen, doch kann die Geltendmachung durch einen möglicherweise falschen Gläubiger nicht dazu führen, dass Ansprüche der Beklagten oder der Beigeladenen ausgeschlossen werden.

Bei den mit Bescheid vom 17. Februar 2003 geltend gemachten Abschiebungskosten handelt es sich um die Kosten, die im Rahmen der Abschiebung bei der Polizeiinspektion ... angefallen sind, vor allem die Flugkosten des Abgeschobenen. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt davon Kenntnis erlangte, dass der damals Abgeschobene durch zwei Vollzugsbeamte der Beigeladenen amtlich begleitet wurde, kann die Geltendmachung eines Teiles der Abschiebungskosten nicht dazu führen, dass der Kläger davon ausgehen konnte, er habe sämtliche mit der Abschiebung verbundenen Kosten beglichen und sei somit vor "Nachforderungen" sicher.