Das Bundesamt hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (hier: Ehe mit deutschem Staatsangehörigen).
Das Bundesamt hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (hier: Ehe mit deutschem Staatsangehörigen).
(Leitsatz der Redaktion)
1. Die Klage ist insgesamt zulässig.
Gegen die Anordnung der Abschiebung kann Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erhoben werden (Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Rd.Nr. 6 zu § 34 a AsylVfG). Auch der im gleichen Bescheid enthaltene, feststellende Verwaltungsakt, wonach dem Betroffenen kein Asylrecht zusteht, ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Für die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Verpflichtungsklage gibt es keine Anhaltspunkte (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 43 zu § 34 a AsylVfG).
Der Flüchtling ist im Falle des § 34 a AsylVfG wegen des Ausschlusses des sofortigen Rechtsschutzes (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes vom Ausland her verwiesen (Renner, a.a.O., Rd.Nr. 12 zu § 34 a AsylVfG). Der Verfassungsgesetzgeber wollte dem aus einem sicheren Drittstaat einreisenden Ausländer in keinem Fall ein Rechtsschutzverfahren im Bundesgebiet ermöglichen. Diesem soll es lediglich unbenommen bleiben, vom Ausland her einen Rechtsbehelf vor deutschen Behörden oder Gericht zu verfolgen (Renner, a.a.O., Rd.Nr. 112 zu Art. 16 a GG; Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 12/4152, S. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 30 zu § 34 a AsylVfG). Durch die Abschiebung erledigt sich die Hauptsache deshalb nicht (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensrecht, Rd.Nr. 46 zu § 34 a AsylVfG).
3. Der Klägerin stehen gegen eine Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat Tschechische Republik humanitäre und persönliche Gründe zur Seite, die die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtfertigen und damit zur Unzulässigkeit der Abschiebung führen. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse und inländische Vollstreckungshindernisse werden von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berührt (vgl. nur Hailbronner, a. a.O., Rd.Nr. 16 zu § 34 a und Rd.Nr. 14 zu § 31 AsylVfG sowie Rd.Nr. 340 zu Art. 16 a Abs. 2 GG). Die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist zwar grundsätzlich den allgemeinen Ausländerbehörden anvertraut. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG hat aber ausnahmsweise das Bundesamt auch die innerstaatlichen Abschiebungshindernisse zu prüfen (Hailbronner, a.a.O., Rd.Nr. 45 zu § 34 a AsylVfG).
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist auch das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens im Bundesgebiet mit einem dort zum Aufenthalt befugten Familienangehörigen, das durch die Abschiebung beeinträchtigt würde (Hailbronner, a.a.O., Rd.Nr. 23 zu § 60 a AufenthG). Die Unzumutbarkeit der Trennung von Familienangehörigen wird regelmäßig im Verfahren über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt (Hailbronner, a.a.O., Rd.Nr. 26 zu § 60 a AufenthG). Die familiäre Beziehung führt ebenso wie die eheliche Lebensgemeinschaft als solche bereits per se zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (Hailbronner, a.a.O., Rd.Nr. 27 zu § 60 a AufenthG m.w. N.). So liegt der Fall auch für die Klägerin. Sie hat am 31. Mai 2004 in Ulan Bator einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet.