BlueSky

LSG Niedersachsen-Bremen

Merkliste
Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2007 - L 6 AS 444/07 ER - asyl.net: M11707
https://www.asyl.net/rsdb/M11707
Leitsatz:

§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger nur dann aus, wenn sie erstmals nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und unmittelbar mit Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

 

Schlagwörter: D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Unionsbürger, Arbeitssuche, Unionsbürgerrichtlinie
Normen: SGB II § 8 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; RL 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; SGG § 86 Abs. 2
Auszüge:

§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II schließt den Bezug von Arbeitslosengeld II für Unionsbürger nur dann aus, wenn sie erstmals nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und unmittelbar mit Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragsgegnerin ist im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen.

Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Mangels abweichender Feststellungen der Antragsgegnerin (§§ 8 Abs. 1 iVm 44 a Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat der Senat von der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Diesem ist es auch entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs 2 SGB II erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Denn als Unionsbürger spanischer Staatsangehörigkeit ist er gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt und benötigt keine Arbeitsgenehmigung nach § 284 Abs. 1 SGB III (§§ 2 Abs. 2, 13 Freizügigkeitsgesetz/EU). Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen ist und familiäre Bindungen bestehen, geht der Senat auch davon aus, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (wieder) in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einem Anspruch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss von arbeitsuchenden Unionsbürgern überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl dazu LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. April 2007 L 19 B 116/07 AS ER; Brühl/Schoch in: LPK SGB II 2. Auflage § 7 Rdnrn 19 und 27; Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II § 7 Rdnr 30, Winkel, Soziale Sicherheit 3/2006, S 103, 104, Schreiber, ZESAR 1112/2006, S 423, 430).

Denn der Antragsteller gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden soll. Mit der Neufassung des Satz 2 hat der Gesetzgeber Artikel 24 Abs. 2 iVm Artikel 14 Abs 4 b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 umgesetzt (BT-Drs 16/688 S 13). Nach Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie ist der Aufnahmestaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt und ihren Familienangehörigen während der ersten 3 Monate des Aufenthalts (oder gegebenenfalls während des längeren Aufenthalts nach Artikel 14 Abs. 4 b) einen Anspruch ua auf Sozialhilfe zu gewähren. In den Gründen zu der Richtlinie 2004/38/EG heißt es, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen sollen (vgl Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77ff., 81 Rdnr 10).

Hiervon ausgehend ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II richtlinienkonform dahin auszulegen, dass von der Regelung nur diejenigen Ausländer betroffen sind, die erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung ebenfalls nur einen Leistungsausschluss derjenigen EU-Bürger annahm, die erstmals in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit suchen ("Auch die Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen"; vgl. auch SG Osnabrück Beschluss vom 27. April 2006 - S 22 AS 263/06 ER - rechtskräftig).

Diese Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat nicht zum ersten Mal in einem anderen Mitgliedsland Arbeit gesucht, sondern ist nach einem längeren Aufenthalt in das Mitgliedsland zurückgekehrt, in dem er geboren und aufgewachsen ist.