VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2007 - 8 ZB 07.30265 - asyl.net: M11712
https://www.asyl.net/rsdb/M11712
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Beweisantrag
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3
Auszüge:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. April 2007 hat keinen Erfolg. Der behauptete Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) durch die Ablehnung zweier Hilfsbeweisanträge durch das Verwaltungsgericht ist nicht gegeben.

1. Was den Hilfsbeweisantrag Nr. 1 des Klägers vom 18. April 2007 anbelangt, so setzte dieser die Offenlegung des Namens des Klägers gegenüber den vietnamesischen Behörden voraus. Eine derartige Beweiserhebung im Heimatland des Asylbewerbers scheidet jedoch regelmäßig wegen unvertretbarer verfolgungsauslösender oder verfolgungsverstärkender Wirkungen aus. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr vorrangig in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Asylbewerber und seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls weitere, weniger stark eingreifende Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erkunden (vgl. BVerfG vom 26.1.2005 NVwZ 2005, 681).