Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Beiordnungsantrags ist nicht begründet, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher auch die Beiordnung des Bevollmächtigten nicht in Betracht kam (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird die Klage gegen den Ausweisungsbescheid deswegen, weil dieser rechtmäßig erscheint. Mit der durch das Amtsgericht ... abgeurteilten Straftat hat der Kläger Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen, die nicht als vereinzelt zu erkennen sind und außerdem auch nicht als geringfügig (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Keinerlei Bedenken begegnet es, bei der Ausübung des Ermessens bezüglich einer Ausweisung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an generalpräventive Gesichtspunkte anzuknüpfen, dass nämlich andere Ausländer von derartigen Rechtsverstößen abgeschreckt werden sollen. Gerügt wird seitens des Klägers, dass vorliegend eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung deswegen zu erkennen sei, weil die Beklagte das laufende Auslieferungsverfahren bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt habe. Zuzugestehen ist insoweit nur, dass tatsächlich aktuell eine Abschiebung, also letztlich der Vollzug der Ausweisungsverfügung, in den Heimatstaat nicht möglich ist. Offenbar existiert bisher noch keine Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des § 60 Abs. 4 AufenthG und außerdem ist über das Auslieferungsersuchen bisher ebenfalls noch nicht entschieden. Hierin ist grundsätzlich ein Umstand zu erkennen, der die Annahme der Unmöglichkeit einer Abschiebung aus rechtlichen Gründen rechtfertigt.
In einer nicht ausdrücklich im Rahmen der anzustellenden Ermessensabwägungen erfolgten Berücksichtigung aktueller Unmöglichkeit der Abschiebung mag ein Mangel der Ermessensausübung erkannt werden, welcher gleichwohl der Klage nicht zu den erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten verhilft. Die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG beinhaltet eine gewisse Durchbrechung der aufenthaltsrechtlichen Systematik, da nämlich vollzugshemmende Umstände bereits bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen sind. Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass es in bestimmten Fällen gerechtfertigt erscheint, Duldungsgründe bereits bei der Ausweisung zu berücksichtigen, sofern deren Vollzug ausgeschlossen erscheint. Eine solche (ausnahmsweise) Verknüpfung entfällt regelmäßig aber bei Umständen von vorübergehender Natur, zum Beispiel bei der hier möglich erscheinenden Überstellung an die belgischen Behörden. In Fällen förmlichen Auslieferungsersuchens und noch gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG offener Behördenentscheidung – mit Auswirkung für die Möglichkeit einer Abschiebung sogar nach Armenien – handelt es sich typischerweise um einen vorübergehenden Umstand, der die Ausweisungsmöglichkeit regelmäßig überhaupt nicht berührt (siehe Hailbronner, AuslR, Dezember 2005, RNrn. 131 bis 134 zu § 55 AufenthG). Der hierzu von Renner vertretenen und weiter nicht differenzierenden Auffassung (AuslR, 8./2005, RdNr. 72 zu § 55 AufenthG) vermag die Kammer nicht zu folgen.