VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 12.07.2007 - M 7 S 07.1464 - asyl.net: M11743
https://www.asyl.net/rsdb/M11743
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Ausreisehindernis, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung, Ablehnungsbescheid, Ausländerbehörde, freiwillige Ausreise, Irak, Iraker, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG, da deren tatbestandliche Voraussetzungen in der Person des Antragstellers nicht vorliegen.

Der Antragsteller war während des Bestehens seiner Rechtsstellung als Flüchtling (§ 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgalt.

Seit dem .. Januar 2005 ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom .. September 2004 bestandskräftig. In diesem Bescheid wurde die im Bescheid vom .. Juli 2001 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks widerrufen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) und des § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) beim Antragsteller nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin und das erkennende Gericht sind nach § 42 AsylVfG im dort genannten Umfang an die Entscheidung gebunden.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung (Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Wege der Ermessensreduzierung auf Null. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausreisepflichtig. § 25 Abs. 5 AufenthG verwendet, anders als noch in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, nicht mehr den Begriff der Abschiebung. Damit ist klargestellt, dass auch dann, wenn eine zwangsweise Rückführung nicht möglich ist, die Ausreise aber auf freiwilliger Basis erfolgen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausscheidet. Einer freiwilligen Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet stehen weder rechtliche noch tatsächliche Gründe entgegen. Zu berücksichtigen ist, dass § 25 Abs. 5 AufenthG im Gegensatz zu § 25 Abs. 2, 3 AufenthG nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Solche sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller in den Irak ausreisen – beispielsweise auf dem Luftweg über den Nordirak oder auf dem Landweg über Amman/Jordanien –, ungeachtet dessen, dass derzeit für die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der zwangsweisen Abschiebung irakischer Staatsangehöriger in den Irak nur eingeschränkt besteht.

Die freiwillige Ausreise ist weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen unmöglich, so dass auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht besteht.