Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO).
Sie erweist sich jedoch als unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klin. zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung versagt.
2. Die jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren somit noch zu prüfende Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Klin. vom 22. Oktober 2004 erfüllte die normativen Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG.
2.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist zu Unrecht erteilt worden, da die Voraussetzungen des seinerzeit geltenden § 20 Abs. 2, 4 i. V. m. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht vorlagen. Vielmehr hat die Mutter der minderjährigen Klin. als deren gesetzliche Vertreterin im Visumsverfahren insoweit offensichtlich unzutreffende Angaben gemacht. Obwohl die Klin. unstreitig seit Geburt an der Erbkrankheit PLWS leidet, hat die Mutter die Frage 27 a) im Visumsantrag "Leiden Sie an Krankheiten? Gegebenenfalls an welchen?" mit "Nein" beantwortet. Wäre der Ausländerbehörde jedoch bekannt gewesen, dass die Klin. an dieser Erbkrankheit leidet, wäre wegen der zu erwartenden Folgekosten bei der Sicherung des Lebensunterhaltes (hier in Form der Eingliederungshilfe) weder die Zustimmung zum Visumsantrag noch anschließend die streitbefangene Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.
Die Klin. kann sich insoweit auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, da dieser durch die vorsätzlich falschen Angaben der Mutter, also durch arglistige Täuschung i. S. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG erwirkt wurde.
Zudem kann sich die Klin. auf ein schutzwürdiges Vertrauen auch deshalb nicht berufen, da die Aufenthaltserlaubnis jedenfalls durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Hierfür genügt eine objektive Unrichtigkeit, die hier – wie oben ausgeführt – offensichtlich vorliegt, und die Ausländerbehörde hat sich in der Rücknahmeentscheidung auch zutreffend auf diese Rechtsgrundlage berufen.
2.2 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 114 VwGO auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen die getroffene Entscheidung tragen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Der Einwand, bei der Ermessensentscheidung sei unberücksichtigt geblieben, dass der Klin. auch bei zutreffenden Angaben über ihre Erbkrankheit eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen gewesen wäre, trifft nicht zu. Die Regelung des Kindernachzugs im seinerzeit geltenden Ausländergesetz war – wie auch im nunmehr geltenden Aufenthaltsrecht – von dem Willen des Gesetzgebers getragen, eine Belastung der öffentlichen Hand durch Folgekosten möglichst zu vermeiden, insbesondere einen Nachzug in die Sozialsysteme zu unterbinden. Dementsprechend haben sowohl § 20 Abs. 2 als auch Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nur "nach Maßgabe des § 17" (AuslG) vorgesehen. Gemäß § 17 Abs. 1, 2 Nr. 3 AuslG durfte zum Zweck des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn u.a. der Lebensunterhalt des nachziehenden Ausländers aus eigenen Mitteln oder zumindest durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert war. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten enthielt die Härtefallregelung des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG somit keine Ausnahme vom Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG, sondern lediglich hinsichtlich anderer in § 20 Abs. 2 und 3 AuslG aufgeführter Kriterien.
Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Abl. der EU L 251/12 vom 3.10.2003) betreffend das Recht auf Familienzusammenführung führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch danach ist Voraussetzung für den Kindernachzug, dass der Zusammenführende oder sein Ehegatte für den Unterhalt des Kindes aufkommt und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt, verfügt sowie über Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Lebensunterhalt ausreichen (Art. 4 Abs. 1 c) und d); Art. 7 Abs. 1 b) und c) der Richtlinie). Bei falschen oder irreführenden Angaben oder anderweitigen Täuschungen sieht Art. 16 Abs. 2 a) der Richtlinie ausdrücklich vor, dass der Antrag auf Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung abgelehnt bzw. der Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entzogen werden kann.
2.3 Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis war auch nicht wegen Ablaufs der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig. Zum einen gilt diese zeitliche Beschränkung gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG nicht im Falle des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG, also wenn der Verwaltungsakt – wie hier – durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist.
Unabhängig davon hat die Ausländerbehörde auch die Jahresfrist gewahrt.