VG München

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Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 11.07.2007 - M 7 E 07.1202 - asyl.net: M11748
https://www.asyl.net/rsdb/M11748
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Krankheit, fachärztliche Stellungnahme, Amtsarzt, Sachaufklärungspflicht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2; AsylVfG § 42 S. 2; VwGO § 123
Auszüge:

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Sonach stellt sich allein die Frage, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse in Gestalt der psychischen Erkrankung des Antragstellers einer Abschiebung entgegenstehen. Die hierzu seitens des Antragstellers vorgelegten privatärztlichen Gutachten, von denen eines undatiert ist und deshalb nicht bekannt ist, wann es erstellt wurde, stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu der amtsärztlichen Stellungnahme vom ... Juli 2007, die auf einer Untersuchung des Antragstellers vom ... Juni 2007 beruht. Nach dieser Stellungnahme besteht Flugreisetauglichkeit. Da nicht völlig ausgeschlossen werden könne, dass es beim Antragsteller während Rückführungsmaßnahmen zu Angstzuständen kommen könnte, sollte eine Begleitung durch einen Pfleger erfolgen, der ggf. ein Beruhigungsmittel verabreichen könne. Eine Erkrankung, durch die die Willenssteuerung in Bezug auf einen Suizid herabgesetzt wäre, habe sich nicht gefunden.

Soweit die amtsärztliche Stellungnahme im Widerspruch zu den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Attesten steht, ist dem amtsärztlichen Gutachten ein höherer Beweiswert zuzuschreiben (BayVGH v. 18.7.2006, Az.: 24 CE 06.1377; VG München v. 5.5.2006, Az.: M 7 E 06.52). Dies begründet sich in dem Umstand, dass ein Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben kann. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Die Neutralität und Unabhängigkeit verleihen neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht (BVerwG v. 13.7.1999, NVwZ-RR 2000, 174).

Dies entbindet das Gericht allerdings nicht davon, weitere Erkenntnisse, etwa eine privatärztliche Begutachtung in seine Entscheidung einzubeziehen, auch die amtsärztliche Begutachtung sachgerecht zu würdigen und aus der Gesamtschau dieser Umstände zu einem Ergebnis zu kommen. An der Qualifikation des begutachtenden Amtsarztes bestehen vorliegend ebenso wie an der Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Bewertung keine Zweifel.