VG Ansbach

Merkliste
Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2007 - AN 19 K 07.00244 - asyl.net: M11753
https://www.asyl.net/rsdb/M11753
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Nebenbestimmung, isolierte Anfechtungsklage, Ermessen
Normen: BeschVerfV § 10; AufenthG § 46
Auszüge:

Die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2007, mit dem die bis dahin in der Duldung des Klägers verfügte Auflage dahingehend geändert wurde, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, ist zulässig. Zwar handelt es sich um eine an sich unzulässige so genannte isolierte Anfechtungsklage, da der Kläger von der Aufhebung des Bescheides keinen unmittelbaren rechtlichen Vorteil hat, nachdem er auch bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses letztlich kraft Gesetzes nicht arbeiten durfte, die Beschäftigung vielmehr nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt werden konnte. Dies war aber nicht der Fall. Vorliegend ist die isolierte Anfechtungsklage jedoch deswegen ausnahmsweise zulässig, da der verfügten Auflage eine Art präjudizierende Wirkung zukommt, da zukünftigen Bestrebungen des Klägers nach Erlangung einer Beschäftigungserlaubnis stets die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Januar 2007 entgegengehalten werden könnte.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 2. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass der von der Beklagten als Rechtsgrundlage für die verfügte Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit herangezogene § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) eine tragende Rechtsgrundlage darstellt.

Dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Januar 2007, mit dem konkret angeordnet wurde, dass dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, lag ein entsprechender Antrag des Klägers und auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens nicht zu Grunde. Mit diesem Bescheid stellte die Beklagte vielmehr in einer Art vorweggenommener Ermessensentscheidung klar, dass künftige Anträge des Klägers erfolglos bleiben werden. Zweck dieser Regelung ist damit letztlich, zeit- und arbeitsaufwändige Überprüfungsverfahren bei der Ausländerbehörde und auch bei der Bundesagentur für Arbeit zu vermeiden, wenn letztlich bereits feststeht, dass selbst im Fall der Zustimmungserteilung durch die Bundesagentur für Arbeit und dem dann nach § 10 BeschVerfV eröffneten ausländerbehördlichen Ermessen die Erlaubnis einer Beschäftigung auch bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht in Betracht kommt.

Nach Auffassung der Kammer trägt die Rechtsgrundlage des § 10 BeschVerfV diese vorweggenommene Ermessensentscheidung. Es ist schon unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht zu beanstanden, eine solche letztlich klarstellende Regelung zu verfügen, wenn von vorneherein feststeht, dass selbst bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen zukünftige Anträge nach pflichtgemäßen Ermessen abgelehnt werden.

Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (§ 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang eine weitere wirtschaftliche Integration des Klägers vermeiden will und hierdurch die Bereitschaft der freiwilligen Rückkehr fördern will, so sind dies einwanderungspolitische Gesichtspunkte, die die Ermessensentscheidung tragen. Zu Recht geht die Beklagte in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens davon aus, dass diese öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Klägers, die letztlich in erster Linie wirtschaftlicher Art sind, überwiegen. Damit konnte auf der Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 10 BeschVerfV verfügt werden, dass dem Kläger die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.

Unabhängig hiervon würde die streitgegenständliche Maßnahme wohl auch in § 46 AufenthG eine tragfähige Rechtsgrundlage finden. Danach kann die Ausländerbehörde Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Um eine solche Maßnahme handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 21. Dezember 2006, 24 CS 06.2958) bei der Anordnung eines Erwerbstätigkeitsverbotes. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung heranzuziehenden Kriterien sind letztlich deckungsgleich mit den von der Beklagten angestellten Überlegungen, so dass davon auszugehen ist, dass auch § 46 AufenthG den streitgegenständlichen Bescheid zu tragen vermag.