VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2007 - AN 19 K 07.00868 - asyl.net: M11757
https://www.asyl.net/rsdb/M11757
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Bleiberechtsregelung 2006, Erlasslage, Volljährigkeit, Kinder, Familienangehörige, Eltern
Normen: AufenthG § 23 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat die Ausländerbehörde der Stadt ... auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss der Konferenz der Innenminister der Länder vom 17. November 2006 verneint, da sich die Klägerin nicht am 17. November 2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat (3.1 erster Spielstrich des IMK-Beschluss). Die Klägerin kann nicht die Regelung eines sechsjährigen Aufenthaltes für sich in Anspruch nehmen. In die Bleiberechtsregelung werden auch erwachsene unverheiratete Kinder einbezogen, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren und wenn gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnissen dauerhaft integrieren werden (Nr. 5 IMK-Beschluss). Nach den Bayerischen Umsetzungsbestimmungen ist Sinn dieser Regelung, eine Schlechterstellung derjenigen Ausländer zu verhindern, die als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern eingereist sind, aber vor dem Stichtag volljährig geworden sind. Unter der Voraussetzung, dass die dauerhafte Integration gewährleistet erscheint, soll die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen erwachsenen unverheirateten Abkömmling mindestens eines ausländischen Elternteils, der die Voraussetzungen der Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich erfüllt, erfolgen. Voraussetzung ist also zunächst, dass der Betroffene ein Abkömmling mindestens eines Elternteils ist, der unter Ziffer 3.1 erster Spiegelstrich fällt. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist nicht zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil eingereist, sondern mit einer Tante. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Elternteil" ist nicht möglich. Hierzu bietet die Umsetzungsbestimmung des Freistaates Bayern keinerlei Möglichkeiten.