Der Antrag ist unzulässig.
Zwar können nach § 15 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG die zuständigen Behörden dem Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Bei dieser Entscheidung nach § 15 a Abs. 5 Satz 1 AufenthG handelt es sich ohne weiteres um einen Verwaltungsakt im Sinne der jeweiligen § 35 VwVfG entsprechenden Vorschrift des einschlägigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, da sämtliche Voraussetzungen, insbesondere die Regelungswirkung und Außenwirkung, vorliegen. Um die gemeinsame Zuständigkeit der Behörden beider Länder – nämlich des abgebenden und aufnehmenden – zu gewährleisten, muss die zuständige Stelle des aufnehmenden Landes dem Wohnsitzwechsel zustimmen (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 15 a RdNr. 13 m.w.N.). Bei dieser Zustimmung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO, die nicht isoliert, sondern nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann. Entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut ("gegen behördliche Verfahrenshandlungen") schließt § 44 a Satz 1 VwGO auch auf Verfahrenshandlungen gerichtete Verpflichtungsklagen und Anträge gemäß § 123 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Behörde durch einstweilige Anordnung zur Vornahme entsprechender Verfahrenshandlungen aus (BayVGH, NVwZ 1988, 743; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 44 a RdNr. 4 m.w. N.). Vor diesem Hintergrund kommt eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Umverteilung des Antragstellers nach ... zuzustimmen, nicht in Betracht.
Eine solche Auslegung des § 44 a VwGO widerspricht auch nicht den Grundsatz auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn der Antragsteller wird dadurch nicht rechtlos gestellt. Grundsätzlich besteht nämlich die Möglichkeit, bei der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde für einen geduldeten Ausländer, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, einen Antrag auf Erlass einer Duldung zum Zweck des länderübergreifenden Wohnsitzwechsels zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, DVBl 2006, 390).