VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2007 - 24 CS 07.1344 - asyl.net: M11765
https://www.asyl.net/rsdb/M11765
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Verlängerung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Ehebestandszeit, Aufenthaltsdauer, besondere Härte, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Schutz von Ehe und Familie
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 2; EMRK Art. 8
Auszüge:

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Sache einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verneint. Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers im Bundesgebiet kann nicht vor einen Zeitpunkt seiner erneuten Einreise im Juli 2002 datiert werden, weil er vorher keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatte.

Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Wie der Antragsteller selber ausführt, kann der Verlust des Arbeitsplatzes eine Härte bedeuten, sie ist jedoch keine besondere Härte, sondern die regelmäßige Folge einer Aufenthaltsbeendigung.

Eine besondere Härte kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Bestandszeit von zwei Jahren rechtmäßiger Ehe im Bundesgebiet nur um eine kurze Frist verfehlt wurde. Vielmehr ist das Nichterreichen der Frist die Voraussetzung dafür, dass eine besondere Härte geprüft wird. Eine Ehebestandszeit von knapp weniger als zwei Jahren wird nicht mit einem eigenständigen Aufenthaltsrecht honoriert, gleichgültig wie viel zum Erreichen der Frist fehlt, sondern kann lediglich als "normale" Härte aufgefasst werden. Eine andere Gesetzesauslegung würde dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen, erst dann eine Integration als eigenständiges Aufenthaltsrecht anzuerkennen, wenn die Frist erfüllt ist. In allen anderen Fällen sind andere Kriterien für die Entscheidung heranzuziehen.

Die vom Antragsteller geltend gemachte familienähnliche Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen kann ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ermöglichen. Wie intensiv die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin ist, kann im Eilverfahren nicht beurteilt werden, da die näheren Umstände der Beziehung im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurden; darauf hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Im Übrigen würde auch das Bestehen einer familienähnlichen Beziehung nicht zwingend dazu führen, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Der behauptete "Zwang zur Ehe" ist nicht ersichtlich. Soziale Beziehungen sind ihrem jeweiligen Gewicht entsprechend im Einzelfall zu würdigen.