VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2007 - 24 ZB 07.434 - asyl.net: M11775
https://www.asyl.net/rsdb/M11775
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Schutz von Ehe und Familie, Krankheit, Autismus, Eltern-Kind-Verhältnis, Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 VwGO) sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). Nach diesem Maßstab begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass den Klägern zu 1 und 2 wegen der geschützten Beziehungen zu ihrem Sohn ... die Ausreise unmöglich ist im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Beklagte vermag die Argumentation im angefochtenen Urteil mit ihrer Kritik und der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer Eltern-Kind-Beziehung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Auch das Verwaltungsgericht München legte seiner Entscheidung im Hinblick auf den durch Art. 6 GG (wie auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) gewährten Schutz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde (vgl. BVerfG vom 8.12.2005 BayVBl 2006, 274; BVerfG vom 23.1.2006, NVwZ 2006, 682). Nach dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und verbietet sich eine schematische Einordnung bei der Bewertung der familiären Beziehungen. Das Verwaltungsgericht ging zu Recht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall wegen der Autismuserkrankung des Sohnes ... der Kläger zu 1 und 2 um einen besonders ungewöhnlichen Einzelfall handelt. Die dagegen gerichtete Argumentation der Beklagten knüpft an ein übliches Eltern-Kind-Verhältnis unter "normalen" Rahmenbedingungen an.