Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung der Abschiebungswirkung bezüglich des Ehemannes der Klägerin gemäß § 11 AufenthG liegen vor.
b) Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich auch die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung von der vorherigen Begleichung der Abschiebungskosten durch den abgeschobenen Ausländer abhängig machen (so auch Hess. VGH vom 25.06.1998, InfAuslR 1998, 445). Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels regelmäßig im Ermessen der Ausländerbehörde steht, kann diese im Rahmen ihrer Abwägung den privaten Interessen des Ausländers an einer Einreise in das Bundesgebiet auch das Interesse an der Wahrung der finanziellen Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstellen.
Die Klägerin und ihr Ehemann, so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, haben sich bereit erklärt, die Abschiebungskosten zu zahlen, wenngleich in Raten, was dem Gericht auch ausreichend erscheint.
c) Die Ausländerbehörde hat keinen Ermessensspielraum bei der Prüfung der Frage, ob ein Regelfall i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt (siehe dazu im Einzelnen sehr ausführlich Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 11 ff. zu § 11 AufenthG unter Hinweis auf die ergangene Rechtsprechung, auch zum früheren § 8 AuslG). Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Abweichung vom Regelfall der Befristung nur zulässig, wenn atypische besondere Umstände gegeben sind. Dies beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten spezial- und/oder generalpräventiven Zwecken (siehe Hailbronner a.a.O., RdNr. 12 zu § 11 AufenthG). Besondere Umstände sind u. a. darin zu sehen, dass der Ausgewiesene oder Abgeschobene die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten oder sonstige für ihn aufgewendete öffentliche Mittel nicht erstattet hat. Das ist, wie ausgeführt, ausgeräumt.
Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Ausnahmefall vorliegen könnte, der einer Befristung grundsätzlich entgegenstünde. Die Verstöße des Ehemannes der Klägerin gegen die Bestimmungen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet regeln, rechtfertigen kein dauerndes Einreiseverbot. Ein solches wäre nur dann erforderlich, wenn im Falle einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet die offensichtliche Gefahr erneuter schwerwiegender Straffälligkeit besteht oder wenn sich aufgrund des Verhaltens des Ausländers bei der Abschiebung oder aufgrund illegaler Einreisen in das Bundesgebiet die mangelnde Bereitschaft des Ausländers gezeigt hat, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten oder getroffene Entscheidungen zu akzeptieren. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall eine Prüfung, ob im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ein gänzliches Absehen von der Befristung im Hinblick auf ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist (siehe wiederum Hailbronner, a.a.O. unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
Dem Ehemann der Klägerin ist als einziges vorzuhalten, dass er im Jahre 2006 offensichtlich ohne die erforderliche Einreiseerlaubnis eingereist ist, sich bis zu seiner Festnahme kurze Zeit illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und im Asylverfahren – um als Minderjähriger zu erscheinen – ein falsches Geburtsdatum angegeben hat.
d) Zu Gunsten der Klägerin und ihres Ehemannes spricht natürlich die Heirat der beiden am ... 2006.