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LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.10.2007 - L 11 AY 9/05 ER - asyl.net: M11780
https://www.asyl.net/rsdb/M11780
Leitsatz:

Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei ernsthafter Erkrankung, auch wenn noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, freiwillige Ausreise, Zumutbarkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; GG Art. 6 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG bei ernsthafter Erkrankung, auch wenn noch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt

(Leitsatz der Redaktion)

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Dies zugrunde gelegt, haben die Antragsteller die Voraussetzungen für den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AyslbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII glaubhaft gemacht.

Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Rechtsmissbräuchlichkeit leitet der Antragsgegner daraus her, dass die Antragsteller trotz bestehender Möglichkeit nicht freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten wirft der Antragsgegner den Antragstellern nicht vor, ein solches ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Zur Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund nicht freiwilliger Ausreise hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden. Danach begründet erst das Nichtwahrnehmen zumutbarer Ausreisemöglichkeiten den Rechtsmissbrauch (vgl. Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az: B 9 b AY 1/06 R). Allein auf die erteilten Duldungen können sich die Antragsteller danach nicht berufen. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob eine freiwillige Ausreise, die hier unstreitig tatsächlich möglich ist, auch zumutbar ist.

Das BSG hat im o.a. Urteil hierzu ausgeführt, dass eine Ausreise unzumutbar ist, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, was in der Regel auch zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt. Ein solche Situation hat das Verwaltungsgericht Göttingen im Urteil vom 30. Juli 2007 - 1 A 388/06 - bezogen auf den Antragsteller zu 1.) in überzeugender Weise festgestellt. Dabei hat es sich nicht nur mit der Erkrankung als solcher, sondern auch mit den Gefahren einer Retraumatisierung und der Behandelbarkeit im Heimatland eingehend auseinandergesetzt. Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, dieser Einschätzung für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu folgen. Es sieht sich hieran auch nicht dadurch gehindert, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, weil dieses Urteil für die Entscheidung des erkennenden Senats keine Bindungswirkung hat. Selbst wenn das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben sollte, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht hat, ergibt sich für die Beurteilung der Rechtslage nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nichts entscheidend Anderes, weil das BSG selbst ausgeführt hat, dass auch Umstände, die noch nicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen vermögen, eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen können (BSG, aaO, Rn. 26 des Urteils). Unter Berücksichtigung der auch dem erkennenden Gericht vorliegenden medizinischen Gutachten liegt die beim Antragsteller zu 1.) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bezogen auf den gesamten streitigen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 (insoweit ist die Entscheidung des BSG, Rn. 13 und 14 des Urteils, im Hauptsacheverfahren gemäß § 170 Abs. 5 SGG bindend) vor, da sich der Antragsteller bereits am 15. Juli 2005 in Behandlung begeben hatte und eine solche Erkrankung nicht spontan auftritt.

Die Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise des noch minderjährigen Antragstellers zu 2.) ergibt sich aus dem schutzwürdigen familiären Zusammenleben mit seinem Vater, dem Antragsteller zu 1.). Eine Trennung der Antragsteller ist nicht zumutbar. Der besondere Schutz der Familie, der durch Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet wird, führt somit zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers zu 2.).

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Sie beziehen seit Jahren sog. Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Diese Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe sind diese Leistungen aber deutlich abgesenkt (sog. "zweites asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum", vgl. Hohm NVwZ 2007, 419, 421). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Antragsteller aller Voraussicht nach Leistungen auf Sozialhilfeniveau zustehen, spricht für die Eilbedürftigkeit dieser Regelungsanordnung. Sie dient der Beseitigung einer existenziellen Notlage (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.02.2001, 4 M 3889/00). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da die Leistungen nur vorläufig zugesprochen worden sind.