VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 ZB 06.2870 - asyl.net: M11787
https://www.asyl.net/rsdb/M11787
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch erteilt werden, wenn die Ausreise nur vorübergehend unmöglich ist (hier: Pflege der reiseunfähigen Mutter mit geduldetem Aufenthalt)

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Schutz von Ehe und Familie, vorübergehender Aufenthalt
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann auch erteilt werden, wenn die Ausreise nur vorübergehend unmöglich ist (hier: Pflege der reiseunfähigen Mutter mit geduldetem Aufenthalt)

(Leitsatz der Redaktion)

 

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2006 für unwirksam zu erklären und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervorzurufen. Das Verwaltungsgericht München ist zutreffend davon ausgegangen, dass es gerade der Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG ist, die frühere Praxis der unbegrenzten Kettenduldungen aufzugeben und den Aufenthalt der Ausländer zu legalisieren, die 18 Monate geduldet worden sind und wegen eines von ihnen nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses auch künftig nicht ausreisen können (vgl. Burr in GK-AufenthG, RdNr. 113 zu § 25). Dabei kommt es nicht darauf an, welches Hindernis der Ausreise entgegensteht. Dies spielt lediglich bei der Frage der Befristung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 26 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Rolle. Nur im Rahmen dieser Nebenbestimmungen hätte dem Umstand Rechnung getragen werden können, dass den Klägern lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Unterstützung und Pflege der nicht reisefähigen Mutter zustand. Die von der Beklagten behauptete strenge Akzessorietät des Aufenthaltstitels der Kläger vom Aufenthaltstitel der Ehefrau bzw. Mutter bestand nicht.