AG Schöneberg

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Zitieren als:
AG Schöneberg, Beschluss vom 18.09.2007 - 70 III 810/05 - asyl.net: M11788
https://www.asyl.net/rsdb/M11788
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Personenstandsrecht, Geburtenbuch, Eintragungen, Identität ungeklärt, Namensrecht
Normen: PStG § 21 Abs. 1; PStG § 20; EGBGB Art. 10 Abs. 1; EGBGB Art. 5 Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 1
Auszüge:

Der gem. § 47 Abs. 1 PStG zulässige Antrag ist begründet. Die Eintragung der Geburt in das Geburtenbuch ist grundsätzlich unverzüglich vorzunehmen. In das Geburtenbuch sind gem. § 21 Abs. 1 PStG unter anderem die Vor- und Familiennamen der Eltern, Ort, Tag und Stunde der Geburt und die Vornamen und der Familienname des Kindes einzutragen. Gem. § 20 PStG muss der Standesbeamte die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt. Können Zweifel nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit geklärt werden, muss der Standesbeamte die Beurkundung zurückstellen. In Fällen, in denen ein bestehender Zweifel erst nach langen Ermittlungen behoben werden kann, ist es regelmäßig vorzuziehen, die Eintragung bald vorzunehmen und gegebenenfalls später eine Berichtigung folgen zu lassen (LG Berlin StAZ 2005, 143, 144; BayObLG, StAZ 2005, 45, 47; Hepting/Gaaz, § 20 PStG, Rdn. 15).

Der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter ist durch ihren kenianischen Reisepass und ihre Geburtsurkunde, die dem Standesbeamten und dem Landeskriminalamt Berlin im Original vorlagen, erbracht. Von einer inhaltlichen Überprüfung der Geburtsurkunde und dem Eingang des Ergebnisses des Personenfeststellungsverfahrens ist abzusehen, weil die Beurkundung der Geburt mit dem Namen der Mutter und des Kindes unverzüglich zu erfolgen hat.

Bei dem von dem Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt, nach daktyloskopischen Grundsätzen durchgeführten Vergleich der Fingerabdrücke der Kindesmutter mit denen der Beteiligten zu 2. konnte festgestellt werden, dass die Fingerabdrücke identisch sind. Die Kindesmutter führt somit nunmehr den Namen ...

Unter Berücksichtigung der Dauer des Personenfeststellungsverfahrens, die bei Verfahren in Kenia bis zu 2 Jahren, in Einzelfällen auch noch längere Zeit betragen kann, ist es vorzuziehen, die beantragte Berichtigung des Geburtseintrags anzuordnen und nicht das Ergebnis des Personenfeststellungsverfahrens abzuwarten. Von einer inhaltlichen Überprüfung der Geburtsurkunde kann abgesehen werden, weil die Kindesmutter offensichtlich bisher keine Personenstandsurkunden auf den Namen ... vorgelegt hat.

Im Geburtseintrag ist zu verzeichnen, dass das Kind den Familiennamen ... führt. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Namensführung einer Person nach dem Recht de Staates, dem die Person angehört. Das Kind führt gem. Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB seinen Namen nach deutschem Recht, weil dessen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt ungeklärt war. Das Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit Kenias bei einer Geburt außerhalb Kenias nur dann, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Staatsangehöriger Kenias war (vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Kenia, S. 2). Diese Voraussetzung lag offensichtlich nicht vor. Das Kind hat gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB den Familiennamen der Mutter ... erworben.