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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 11.10.2007 - 5252929-133 - asyl.net: M11789
https://www.asyl.net/rsdb/M11789
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Roma, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, zervikale Dystonie, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Serbien vorliegen.

Der Antragsteller ist auf die regelmäßige Verabreichung der Botulinumtoxin-Injektion angewiesen, um ein einigermaßen erträgliches (normales) Leben führen zu können. Eine derartige Medikation ist für ihn als Roma in der Vojvodina in Serbien nicht zugänglich. Zum einen wird eine derartig kostspielige Behandlung wenn überhaupt nur in besonderen neurologischen Zentren in Serbien durchgeführt werden, und zum anderen wird er als Roma dazu keinen Zugang finden.