SG Oldenburg

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Zitieren als:
SG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2007 - S 21 AY 11/07 ER - asyl.net: M11795
https://www.asyl.net/rsdb/M11795
Leitsatz:

Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Abs. 1 AsylbLG vom Leistungsträger zu übernehmen.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Passbeschaffung, Kosten, Mitwirkungspflichten, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 6 Abs. 1
Auszüge:

Kosten der Passbeschaffung sind nach § 6 Abs. 1 AsylbLG vom Leistungsträger zu übernehmen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für die Beschaffung eines Passes. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere dann gewährt werden, wenn sie im Einzelfall u.a. insbesondere zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht des Ausländers erforderlich sind. Dem Antragsteller obliegt hier offensichtlich eine entsprechende Mitwirkungspflicht aufgrund der ausländerrechtlichen Regelungen schon wegen der dort statuierten allgemeinen Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dementsprechend auch die Übernahme der Kosten der Pass(ersatz)beschaffung im Kontext der sozialhilferechtlichen Ausstattung eines Ausländers oder Asylbewerbers rechtsgrundsätzlich anerkannt (s. z.B. VG Dresden, Urteil vom 08.07.2005 - XII K 2649/04 - sowie dem Grunde nach auch der BayVGH, Beschluss vom 03.04.2006 - 12 C 06.526 - ).

Im Kontext der vorliegenden Entscheidung ist hierbei festzustellen, das im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden Ausreisepflicht es zu seinen grundsätzlichen Obliegenheiten gehört, sich einen Pass zu beschaffen, mit dem entsprechend die Rückführungsbedingungen eingehalten werden können, gegebenenfalls auch eine Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgen kann. Dementsprechend sind besonders Umstände, die eine erforderliche Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz AsylbLG voraussetzen, hier nicht erkennbar, so dass im vorliegenden Fall eine im Ergebnis versage Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die bislang aber vom Ansatz her überhaupt noch nicht getroffen worden ist, nicht möglich erscheint (a.A. wohl VG München, Urteil vom 26.01.2001 - M 6 aK 99.2307 -).

Danach ist im vorliegenden Einzelfall dem Antrag in dem aus der Tenorierung ersichtlich Umfange zu entsprechen, wobei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG seitens der Antragsgegnerin noch zu entscheiden sein wird, inwieweit die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen und in weichem Umfange (Anreise zur Botschaft oder einem näher liegenden Konsulat, mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln etc.) zu bewilligen sein werden.