VG Kassel

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Zitieren als:
VG Kassel, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 G 510/07 - asyl.net: M11805
https://www.asyl.net/rsdb/M11805
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, besonderer Ausweisungsschutz, Unionsbürgerrichtlinie
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14 Abs. 1; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der sich aus dem Tenor ergebende Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller ist assoziationsberechtigt gemäß Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.

Der Antragsteller hat seine assoziationsberechtigte Stellung auch nicht durch die Ausweisungsverfügung der Stadt … vom 02.12.1986 verloren. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass diese auf § 10 des Ausländergesetzes vom 28.04.1965 basierende Ausweisung als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist. Doch ist zu beachten, dass eine Assoziationsberechtigung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 der Rechtsprechung des EuGH folgend lediglich in zwei Fällen Beschränkungen unterliegt.

Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 liegen nicht vor und sind in der Vergangenheit auch nicht bestandskräftig festgestellt worden.

Der Ausweisungsverfügung der Stadt ... vom 02.12.1986 ist zu entnehmen, dass dort eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere durch den Antragsteller auszuübende Straftaten, dessen Integration in das soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland sowie mit dessen Schutzanspruch gemäß Art. 6 GG gegeneinander abgewogen worden sind und es ist der Verfügung vom 02.12.1986 auch zu entnehmen, dass in die Ermessensabwägung auch das öffentliche Interesse hinsichtlich des berechtigten Schutzanspruches der Allgemeinheit gegen künftig ähnlich schwerwiegende Straftaten ausländischer Staatsangehöriger mit eingeflossen ist. Doch ist hiermit lediglich eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und ggf. Gesundheit in den Abwägungsprozess eingeflossen. Unabhängig davon, dass eine ausdrückliche Prüfung gem. Art. 14 ARB 1/80 ebenso wenig erfolgte, wie auch generell eine Prüfung zu einer assoziationsrechtlichen Begünstigung des Antragstellers, hat auch eine konkludente - das Gericht möglicherweise bindende - Entscheidung zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht stattgefunden.

Ist der Antragsteller nach alledem seit Anwendbarkeit des ARB 1/80 am 01.12.1980 assoziationsberechtigt nach Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 und hat er seine assoziationsrechtliche Stellung nicht durch die Ausweisungsverfügung der Stadt … aus vorgenannten Gründen verloren, genießt er nach wie vor Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und darf nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden. Da die Vorschrift des ARB 1/80 und somit auch von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40, 41 EG orientieren, hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden müssen, die eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 besitzen. Dies hat zur Folge, dass der Antragsteller sich vorliegend (auch) auf die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) aufgrund seiner Assoziationsberechtigung nach ARB 1/80 berufen kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.07.2006 - 12 TG 494/06 -). Gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinien darf gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurde, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedsstaat gehabt haben (Ziffer a) oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohle des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist (Ziffer b).

Der Antragsteller lebt seit 1973 in der Bundesrepublik Deutschland, mithin seit einem weitaus längeren Zeitraum als in Art. 28 Abs. 3 a der Freizügigkeitsrichtlinie gefordert, so dass eine Ausweisung nur in den dort genannten Ausnahmefällen verfügt werden darf. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Straftaten, wegen derer der Antragsteller verurteilt worden ist, erreichen den Schweregrad der in Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Taten bei weitem nicht.