Eine in Dänemark geschlossene Ehe ist ausländerrechtlich auch dann beachtlich, wenn sich ein Partner zur Zeit der Trauung nicht rechtmäßig dort aufgehalten hat (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314).
(Amtlicher Leitsatz)
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt und ob das Verwaltungsgericht diesen Antrag zu Recht auch unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geprüft hat.
Die Frage des statthaften Antrags kann darüber hinaus auch deshalb offen bleiben und muss nicht vertieft werden, weil die von dem Antragsgegner mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe keine andere Entscheidung als die von dem Verwaltungsgericht getroffene gebieten. Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, durch die "normale dänische Eheschließung" habe sich im Hinblick auf die Abwägung zu Art. 6 GG kein entscheidungsrelevant veränderter Umstand ergeben. Die in Dänemark vorgenommene Eheschließung sei nicht rechtswirksam gewesen und könne in Deutschland daher auch keine Rechtswirkungen entfalten (unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die von dem Antragsteller am 11.05.2006 mit Frau P. in Dänemark geschlossene Ehe dürfte vielmehr rechtswirksam sein, im Übrigen auch ohne dass es hierzu etwa einer Legalisierungsbescheinigung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.03.2006 - 13 S 389/06 - InfAuslR 2006, 323) oder eines formellen Aktes in der Bundesrepublik (wie bspw. der Anlegung eines Familienbuches nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 PStG; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2002 - 8 Wx 32/02 - InfAuslR 2002, 478) bedarf.
Ob eine im Ausland geschlossene Ehe rechtswirksam ist, richtet sich grundsätzlich nach dem durch das Internationale Privatrecht berufenen Recht. Gegen die Formwirksamkeit der Eheschließung des Antragstellers bestehen hiernach keine Bedenken. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt die Einhaltung der dänischen Ortsform, die durch die im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde - "Trauschein" vom 11.05.2006 - belegt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 23/06 - FamRZ 2007, 656). Zwar trifft es zu, dass nach § 11 a Abs. 1 des dänischen Ehegesetzes (abgedr. in Bergmann/Ferid/Henrich, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, S. 43 ff.) eine Ehe in Dänemark zwischen Ausländern regelmäßig nur dann geschlossen werden darf, wenn sich beide Partner gemäß dem dänischen Aufenthaltsgesetz rechtmäßig im Inland aufhalten, was bezüglich des sich in Deutschland derzeit ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Antragstellers kaum der Fall gewesen sein dürfte. Gemäß § 11 a Abs. 2 des dänischen Ehegesetzes kann das Standesamt hiervon jedoch Ausnahmen zulassen. Im Übrigen geht auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kopenhagen nach dem von dem Antragsgegner vorgelegten "Informationsblatt zu Eheschließungen in Dänemark" (Stand: Februar 2006) davon aus, dass eine vor dänischen Standesämtern geschlossene Ehe schon dann wirksam ist, wenn sie - wie offenbar hier - vor einem dazu befugten Standesbeamten unter Anwesenheit der heiratswilligen Verlobten stattfindet, dieser Beamte die beiden fragt, ob sie die Ehe schließen möchten und er sie nach deren Einverständnis zu Mann und Frau erklärt. Ob sich die Verlobten legal in Dänemark aufhalten und/oder die vorgelegten Ausweispapiere und Antragsunterlagen gefälscht oder verfälscht sind, oder die Ehe gar unter falschem Namen geschlossen wird, spiele zivilrechtlich keine Rolle. Nachdem sich des Weiteren die materielle Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem jeweiligen Heimatrecht der Eheschließenden richtet und Unwirksamkeitsgründe hier weder nach nigerianischem noch nach deutschem Recht ersichtlich sind, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen den deutschen ordre public, geht der Senat davon aus, dass die Ehe des Antragstellers mit Frau P. am 11.05.2006 rechtswirksam geschlossen worden ist. Auch der Vorwurf des "Missbrauchs", d. h. der Umgehung der strengeren deutschen Formvorschriften, kann angesichts der nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich zugelassenen Ortsform nicht durchgreifen (Palandt, BGB, 66. Aufl., Art. 13 EGBGB Rn. 19, m.w.N.). Die ausländerrechtlichen Rechte und Pflichten werden durch die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegende im Ausland geschlossene Ehe beeinflusst (BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den neuen Umstand der Verheiratung des Antragstellers in seine Einzelfallabwägung eingestellt.