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OVG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2007 - 4 LA 14/07 - asyl.net: M11827/M11809
https://www.asyl.net/rsdb/M11827/M11809
Leitsatz:

Ein Reiseausweis für Flüchtlinge genügt zum Nachweis der Identität für Führerscheinprüfung.

 

Schlagwörter: D (A), Fahrerlaubnis, Identitätsnachweis, Flüchtlingsausweis, Reiseausweis, Konventionsflüchtlinge
Normen: FeV § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; GFK Art. 28 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Ein Reiseausweis für Flüchtlinge genügt zum Nachweis der Identität für Führerscheinprüfung.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die vom Beklagten insoweit bezeichnete Tatsachen- und Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie in Umsetzung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Nach Maßgabe der in dessen Entscheidung vom 17. März 2004 - BVerwG I C 1.03 - dargestellten Rechtsgrundsätze erfüllt der Reiseausweis nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK die Funktion, an Stelle des nationalen Reiseausweises die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen sowie die Funktion des nationalen Reiseausweises zu ersetzen und dient dem - im Einzelfall allerdings widerlegbaren - Nachweis, dass "sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen" (BVerwGE 120, 206 ff., 212 m.w.N.). In Ansehung der Tatsache, dass die Ausstellung eines solchen Reiseausweises uneingeschränkt die Möglichkeit von Reiseverkehr auch außerhalb des Aufnahmestaates sicherstellen soll, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, was der Inanspruchnahme eines solchen urkundlichen Identitätsnachweises für Zwecke der schlichten Erteilung einer Fahrerlaubnis entgegenstehen sollte, zumal es - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht Aufgabe des Straßenverkehrsrechts ist, ausländerrechtlichen Missbrauchsgefahren zu begegnen.