§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlener Finanzierbarkeit der Behandlung von Diabetes mellitus in der Demokratischen Republik Kongo; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 entfällt nicht durch die Mitgabe von Finanzmitteln, wenn dadurch der Schadenseintritt lediglich verzögert würde; ein mittels eingeschriebenen Briefes zugestelltes Schriftstück geht dem Empfänger erst mit tatsächlicher Aushändigung des Schriftstücks zu
(Leitsätze der Redaktion)
Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet.
Die Auffassung der Beklagten, der eingeschriebene übersandte Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 29. November 2004 gelte als den Klägern am 3. Dezember 2004 zugestellt, so dass die erst am 13. Dezember 2004 eingegangene Klage außerhalb der Wochenfrist und damit verspätet erhoben worden sei, verletzt § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der hier anzuwendenden bereinigten Fassung vom 25. Juni 2001 (BGBl I, S. 1206) - VwZG -, die § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG n.F. (vom 12. August 2005, BGBl I, S. 2354) entspricht. Danach gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist der durch Einschreiben zugestellte Bescheid den Klägern später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und erst nach dem 3. Dezember 2006 zugegangen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Schriftstück, das gem. § 4 Abs. 1 VwZG a.F. (= § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG n.F.) als Einschreiben über ein vom Empfänger unterhaltenes Postabholfach zugestellt wird, nicht bereits dann im Sinne dieser Vorschrift zugegangen, wenn die Post den Auslieferungsschein für dieses Einschreiben in das Postfach eingelegt hat (hier am 3. Dezember 2004), sondern erst dann, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten ausgehändigt worden ist (hier am Montag, dem 6 Dezember 2004 (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2006, § 4 Rn 10; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 7 C 79/81 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1991 - 3 S 2492/91 - Juris).
Dass es dem Zustellungsempfänger dadurch, dass der Zugang des Einschreibens erst mit dessen Aushändigung als bewirkt angesehen wird, ermöglicht wird, den Zeitpunkt des Zugangs selbst zu bestimmen, muss die Beklagte, die grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Zustellungsarten hat, als mit Zustellung mittels Einschreiben verbundenes Risiko in Kauf nehmen. Unter Berücksichtigung der damit erst am Montag, dem 6. Dezember 2004 mit der Aushändigung des Bescheides an eine Empfangsbevollmächtigte der früheren Prozessbevollmächtigten bewirkte Zustellung, ist die am Montag, dem 13. Dezember 2004 erfolgte Klageerhebung innerhalb einer Woche (§§ 74 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) und damit fristwahrend erfolgt.
Die Klage ist auch begründet.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes, mit dem dieses unter anderem eine Abänderung der noch zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. ergangenen Entscheidung abgelehnt hat, ist ebenso wie die Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo, im vorgenannten Umfang rechtswidrig. Der Kläger zu 1. hat unter Berücksichtigung der Entwicklung seiner Diabeteserkrankung und der von ihm glaubhaft geltend gemachten fehlenden Erreichbarkeit einer medizinischen Behandlung in der D.R. Kongo einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Auf Grund dieser Erkrankung, deren Grad und Schwere durch die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen hinreichend belegt ist, besteht bei einer Rückkehr des Klägers zu 1. in die D.R. Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand kurzfristig lebensbedrohlich verschlechtert.
Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes folgt zwar - zusammengefasst -, dass Diabetes Mellitus II in Kinshasa behandelbar und Insulin dort erhältlich ist (vgl. die Auskunftslage des Auswärtigen Amtes zusammenfassend: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: August 2006).
Allerdings befindet sich das Gesundheitswesen in einem sehr schlechten Zustand und kann ein Großteil der Bevölkerung nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem existiert nicht. Nur wenn die Geldmittel zur Verfügung stehen, ist eine fachgerechte Behandlung, z.B. in privaten Krankenhäusern, möglich. Für die Behandlung von Diabetes Mellitus ist zu beachten, dass das Insulin zwar ohne weiteres erhältlich, allerdings für viele Kongolesen nicht bezahlbar ist. Je nach Qualität des Krankenhauses können die Kosten zwischen 1,80 und 50,- US-Dollar pro Tag liegen (vgl. zu dem Vorstehenden: Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der D.R. Kongo, Stand: August 2006), wobei dieser Ansatz weder notwendige ärztliche Untersuchungen noch die beim Kläger zu 1. regelmäßig durchzuführenden Blutzuckerkontrollen einschließt.
Das Gericht ist nach Anhörung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr in die D.R. Kongo nicht in der Lage sein wird, für die Kosten der lebensnotwendigen Diabetesbehandlung aufzukommen.
Dafür, dass der Kläger zu 1. oder seine Ehefrau begütert sind bzw. über eigene finanzielle Mittel verfügen, um die notwendigen Medikamente zu besorgen, ist nach dem Sachverhalt nichts ersichtlich. Zur Überzeugung des Gerichts ist nach der glaubhaften Einlassung des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau auch ein Rückgriff auf im Kongo lebende Familienmitglieder bzw. Verwandte ausgeschlossen.
Der Kläger zu 1., der an einer ausgeprägten und dauerhaft insulinpflichtigen Diabeteserkrankung leidet, müsste in ein Land zurückkehren, in dem bereits gesunde Menschen ihre gesamte Kraft aufbringen müssen, um den dort angesichts der angespannten Versorgungslage gegenwärtig herrschenden täglichen Überlebenskampf bestehen zu können. Angesichts dessen, dass wegen der allgemeinen wirtschaftlich nach wie vor schlechten Lage viele Kongolesen am oder unter dem Existenzminimum leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Stand: August 2006), trifft der Kläger zu 1., der wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, - die sich neben seiner Diabeteserkrankung insbesondere aus den Folgen seiner tuberkulösen Hüfterkrankung ergeben -, außer Stande ist, mit seiner ganzen Kraft sich wieder eine materielle Existenzbasis zu schaffen, auf eine für ihn nicht mehr beherrschbare lebensbedrohliche Gefahrenlage. Könnte man ihm als gesundem Menschen die Rückkehr in sein Heimatland zumuten, so ist diese Zumutbarkeitsgrenze vorliegend im Lichte des sich aus den Art. 1 und 2 Abs. 2 GG ergebenden Rechtsgüterschutzes überschritten. Dass es für ihn als Kranken und der dauerhaften Behandlung Bedürftigen und fast 53jährigen, der sich zudem seit über 12 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, chancenlos ist, einen Arbeitsplatz zu erhalten, von dessen Entlohnung er nicht nur leben kann, sondern auch die erforderlichen Medikamente und Arztkosten bezahlen und eine auf die Krankheit angepasste Ernährung bezahlen kann, liegt unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnislage auf der Hand. Dass seine fast 48jährige Ehefrau und der minderjährige Kläger zu 3. in der Lage sein werden, neben der Sicherung des Lebensunterhalts der Familie eine geregelte medizinische Versorgung des Klägers zu 1., der dauernd und regelmäßig auf Insulinpräparate angewiesen ist und dessen Stoffwechselerkrankung nach den medizinischen Angaben sehr schwankend ist, sicherzustellen, erscheint unter Berücksichtigung des nach dem langjährigen Auslandaufenthalts mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen Wiedereingliederungsprozesses, der angespannten wirtschaftlichen Lage in der D.R. Kongo und der allein zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlichen Geldmittel, ebenfalls ausgeschlossen.
Einer unmittelbare und konkrete Existenzgefährdung des Klägers zu 1. lässt sich auch nicht durch die Mitgabe des von der Ausländerbehörde der Stadt E in Höhe von 1.600,00 Euro (kalkuliert für Arzneikosten für 1 Jahr) zugesicherten Barbetrages begegnen. Eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nur dann zu verneinen, wenn es sich insoweit um ein geeignetes Mittel handelt, der dargestellten Gefahrenlage zu begegnen und wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass nach Ausschöpfung der Barmittel die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht (vgl. zur Mitgabe eines Medikamentenvorrates: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 ZU 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich durch die Mitgabe des von der Ausländerbehörde avisierten Barbetrages eine konkrete Gesundheitsgefahr des Klägers zu 1. nicht beseitigen. Es ist bereits unklar, ob zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der D.R. Kongo es überhaupt erlauben, eine solche Summe einzuführen. Unkalkulierbar bleibt neben dem Diebstahls- und Raubrisiko aber insbesondere das Verhalten der Grenzbeamten und des Flughafenpersonals in der D.R. Kongo (so auch VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2003 - 3 A 1787/01 -, Juris).
Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2006 (Stand: August 2006) ist hierzu zu entnehmen, dass Korruption wegen der schlechten und unregelmäßigen Bezahlung von Polizei- und Beamtengehältern weit verbreitet ist und dass bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" sichergestellt wird, wobei ein Teil dieser Einnahmen in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern ist, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. Ungeachtet dessen entfällt hier im Falle der Mitgabe des Geldbetrages (1.600,00 Euro) eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber auch deswegen nicht, weil im Entscheidungszeitpunkt zumindest ungewiss ist, ob der an einer dauerhaft medikamentös behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung leidende Kläger zu 1. nach Verbrauch des von der Ausländerbehörde für ein Jahr kalkulierten Barbetrages in der Lage sein wird, für Medikamente und Behandlungskosten selbst aufzukommen. Die dargestellten Lebensumstände des Klägers zu 1. und seiner Familie sowie die Situation des als katastrophal zu bezeichnenden Gesundheitssystems in der D.R. Kongo lassen eine sichere günstige Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu. Damit steht für das Gericht im Falle des Klägers zu 1. unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls fest, dass der Kläger zu 1. bei einer Rückführung in die D.R. Kongo in eine ihm nicht mehr zumutbare Gefahrenlage geraten würde, so dass bezogen auf ihn von einem Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen ist.