LG Frankfurt a.M.

Merkliste
Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2007 - 2-28 T 121/07 - asyl.net: M11836
https://www.asyl.net/rsdb/M11836
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Verhältnismäßigkeit, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Stiefkinder, Kindeswohl
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; GG Art. 2; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

Zwar hat das Amtsgericht Frankfurt am Main zu Recht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG bejaht, denn der Beschwerdeführer hat seinen gültigen Pass unterdrückt.

Die Fortdauer der Sicherungshaft ist jedoch angesichts der besonderen familiären Umstände nicht verhältnismäßig. Es muss jeweils im Einzelfall die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot und Art. 2 und 6 Grundgesetz geprüft werden (Renner, Rn. 5 zu § 60 AufenthG). Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 Abs. 1 EMRK entfalten ausländerrechtliche Schutzwirkungen, wenn eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.2007 - 2 BvR 340/07). Dies ist hier der Fall, denn der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seinem zweieinhalbjährigen Sohn und mit der Kindesmutter in einer Wohnung. Es besteht also ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn. Unter Berücksichtigung des Wohls und Interesse des leiblichen Kindes des Beschwerdeführers, von seinem Vater in der häuslichen Umgebung betreut und nicht in einem Heim untergebracht zu werden, hält die Kammer die weitere Haft für unverhältnismäßig. Insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks bei seiner Anhörung vor der Kammer ist diese überzeugt, dass der Beschwerdeführer seine väterliche Verantwortung gegenüber seinem Kind und Stiefkind wahrnehmen wird, das heißt diese während der Dauer des Krankenhausaufenthalts der Mutter betreut und sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.