LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 13.09.2007 - L 3 U 160/07 - asyl.net: M11841
https://www.asyl.net/rsdb/M11841
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Unfallversicherung, illegale Erwerbstätigkeit, Rehabilitationsmaßnahmen, Arbeitsunfall, Versicherungsfall, tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, Arbeitnehmer, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit
Normen: SGB VII § 7 Abs. 2; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 26; SGB VII § 27; SGB VII § 33; SGG § 86b Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Das SG hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung des Antragstellers verpflichtet.

Ob ein Anordnungsanspruch besteht, richtet sich nach materiellem Recht. Er ist zu bejahen, wenn aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Prüfung zu erwarten ist, dass das Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu einem positiven Ergebnis führen wird. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Eine einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zugemutet werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86 b Rdnr. 29).

Zur Frage der Beschäftigung des Antragstellers oder der von der Antragsgegnerin gemutmaßten Tätigkeit als unversicherter Unternehmer werden umfassende Ermittlungen durch Beiziehung einer Vielzahl von Unterlagen sowie die Einvernahme verschiedener Zeugen erforderlich, aufgrund derer nach den Gesamtumständen des Falles nicht mit einer baldigen gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Sachstandes ist das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit jedoch nicht ausgeschlossen, sondern zumindest als wahrscheinlich anzusehen. Allein die Tatsache verbotswidrigen Handelns durch den Antragsteller, indem er unter falschem Namen und unangemeldet tätig auf der Baustelle arbeitete, schließt jedenfalls entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – 7. Band (SGB VII) den Eintritt des Versicherungsfalls in Gestalt eine Arbeitsunfalls und damit auch das Entstehen eines für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII maßgeblichen tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus; versicherungsrechtlich unschädlich im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind u.a. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, gegen das SGB III wegen Beschäftigung von nicht deutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach §§ 284 ff. SGB III (s. §§ 404 ff. SGB III) oder gegen das Ausländergesetz (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2007, Az.: L 3 U 242/03 m.w.N.).

Vorliegend ist zur Überzeugung des Senats das Vorliegen eines Arbeitsunfalls am 23. Mai 2007 ebenso wie die Kausalität dieses Ereignisses für die rehabilitationsbedürftigen Gesundheitsstörungen des Antragstellers als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Dies gilt zunächst für die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers. Die mutmaßliche Arbeitgeberin des Antragstellers, die WER GmbH, hat am 29. Mai 2007 DTR. FRT. rückwirkend bei der AOK angemeldet. Unter diesem Namen war der Antragsteller auf der Baustelle tätig gewesen. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Person, die unter diesem Namen tätig war, als Arbeitnehmer der WER GmbH gemeldet werden sollte.