BlueSky

VG Halle

Merkliste
Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 15.06.2007 - 1 B 48/07 HAL - asyl.net: M11848
https://www.asyl.net/rsdb/M11848
Leitsatz:

Lehnt die Ausländerbehörde die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten ab, muss sie ihre Ermessenserwägungen im Einzelfall darlegen.

 

Schlagwörter: D (A), Akteneinsicht, Prozessbevollmächtigte, Kanzleiräume, Ermessen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Erledigung, Feststellungsantrag, Feststellungsinteresse
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; VwVfG § 28 Abs. 3 S. 2; BRAO § 1
Auszüge:

Lehnt die Ausländerbehörde die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume des Verfahrensbevollmächtigten ab, muss sie ihre Ermessenserwägungen im Einzelfall darlegen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Antrag der Antragstellerin hat mit dem Hauptantrag Erfolg.

Der Antrag ist zunächst zulässig. Mit der Erledigungserklärung, welcher die Antragsgegnerin widersprochen hat, hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag in einen Feststellungsantrag geändert. Darin liegt eine zulässige Antragsänderung, die nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterliegt (Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rdnr. 13 a). Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie im Falle einer tatsächlichen Erledigung nur durch die entsprechende Erledigungserklärung eine Ablehnung ihres Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses vermeiden kann. Überdies ergibt sich das Interesse der Antragstellerin auch ohne weiteres daraus, dass diese keine andere Möglichkeit zur Vermeidung der Kostenlast hat (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 161 Rdnr. 28).

Der Erledigungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Die Streitigkeit mit dem ursprünglichen Begehren auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Akteneinsichtsantrages hat sich durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge durch das Gericht in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin tatsächlich erledigt. Selbst unter Zugrundelegung des sogenannten vermittelnden Erledigungsbegriffs (vgl. dazu Kopp, a.a.O., § 161 Rdnr. 23 und für das Verfahren gemäß § 123 VwGO Rdnr. 27) ist die Erledigungserklärung begründet, da der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls zulässig war (vgl. dazu Kopp, a.a.O., § 123 Rdnr. 12; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: April 2006, § 123 Rdnr. 159 ff.).

Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO möglicherweise ein berechtigtes Interesse an einer Abweisung des ursprünglichen Antrages hat. Zwar ist ein so weit gezogenes Feststellungsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend nachvollziehbar, da bei der Vielzahl der ausländerrechtlichen Verfahren unter Beteiligung von Rechtsanwälten die Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei der Antragsgegnerin auch zukünftig die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume beantragt wird. Dies kann aber vorliegend letztlich dahinstehen, weil der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin nicht nur zulässig, sondern auch begründet war, wie sich aus Folgendem ergibt.

Die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lagen vor. Die Antragstellerin hatte sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz VwVfG, wonach ein Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin darüber besteht, ob die Akteneinsichtnahme auch durch Übersendung der Unterlagen in die Kanzleiräume der Bevollmächtigten erfolgen kann. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, die die Akten führt, weitere Ausnahmen bezüglich der Akteneinsicht gestatten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (§ 1 BRAO). Sofern Gerichten Akteneinsicht durch Übersendung gewährt wird, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb hier bei Rechtsanwälten Unterschiede gemacht werden. Die Antragsgegnerin meint hierzu lediglich, dass eine Übersendung von Verwaltungsunterlagen in die Kanzleiräume generell nicht erfolge. Dies lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Hierzu wäre nämlich erforderlich gewesen, dass sie die Überlegungen mitgeteilt hätte, die sie im Rahmen ihres Handlungs- und Gestaltungsspielraumes bei der Abwägung des Für und Wider angestellt hat. Formelhafte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Fall, wie sie die Antragsgegnerin hier gewählt hat, genügen nicht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 Rdnr. 30).

Auch ein Anordnungsgrund lag vor. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ein Rechtsanwalt sein Mandat unter Beiziehung der Verwaltungsvorgänge zügig bearbeiten muss und er es sich nicht leisten kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.