LG Berlin

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Zitieren als:
LG Berlin, Urteil vom 20.08.2007 - 13 Ju Js 1359/06 Ns - asyl.net: M11849
https://www.asyl.net/rsdb/M11849
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Falschangaben, Ausländerbehörde, Duldung
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 49 Abs. 1
Auszüge:

Der Angeklagte war dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Er hat zwar wissentlich am 11. August 2005 durch Vorlage der Duldungsbescheinigung konkludent und wissentlich am 27. Oktober 2005 durch Einreichung des Schreibens vom 25. Oktober 2005 unrichtige Angaben (falsche Geburtsdaten) gegenüber der Ausländerbehörde gemacht. Dieses Verhalten fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der §§ 49 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil der Angeklagte bereits am 5. August 2004 seine zutreffenden Personalien gegenüber der Ausländerbehörde genannt hatte.

Schutzzweck des § 95 AufenthG ist, die Stabilisierung der verwaltungsrechtlichen Ordnungssysteme des AufenthG mithin insbesondere Ausländerbehörden davor zu schützen, mit unzutreffenden Personalien eines Ausländers arbeiten zu müssen. Macht aber der Ausländer, auch wenn er zuvor falsche Angaben gemacht hat, zu einem späteren Zeitpunkt zutreffende Angaben, ist die Behörde jedoch nicht bereit, diese Angaben zu berücksichtigen, ist der Schutzzweck des § 95 AufenthG nicht mehr tangiert und die Verwendung der falschen Personalien, unter denen die Ausländerbehörde den Ausländer führt, strafrechtlich nicht mehr relevant, zumal der Ausländer, der nicht im Besitz von für die Ausländerbehörde ausreichenden Dokumenten ist, selbst durch die wiederholte Nennung seiner zutreffenden Personalien keinen Einfluss darauf hat, unter welchen Personalien er geführt wird.