OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2007 - 18 A 4032/06 - asyl.net: M11852
https://www.asyl.net/rsdb/M11852
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Übergangsregelung, ernstliche Zweifel, Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Altfälle
Normen: VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 104 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; AufenthG § 9; AuslG § 35; AuslG § 24
Auszüge:

Das Vorbringen der Kläger führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die in einem Stufenverhältnis zueinander stehenden Fragen zielen beide auf die vom Verwaltungsgericht als alleinige Anspruchsgrundlage bezeichnete und als solche von den Klägern nicht in Frage gestellte Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG. Schon deshalb vermögen sie die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen; denn Rechtsfragen, die Übergangsregelungen betreffen, kommt regelmäßig – so auch hier – keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 4 B 19/00 -; MeyerLadewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 124 Rn. 32; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO § 124 Rn.193).

Selbst wenn man zugunsten der Kläger annehmen wollte, dass sie mit ihren Ausführungen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken wollten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, 1176), bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Dies folgt hinsichtlich des klägerischen Begehrens, gesetzgeberische Wertungen aus § 9 AufenthG im Rahmen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG 1990 zu berücksichtigen, schon daraus, das einzelne Erteilungsvoraussetzungen einer der beiden Vorschriften nicht nach dem Günstigkeitsprinzip mit solchen der jeweils anderen Vorschrift kombiniert werden dürfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 19 E 517/07 -).