VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 10.10.2007 - 19 CS 07.1104 - asyl.net: M11858
https://www.asyl.net/rsdb/M11858
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Strafverfahren, Einstellung, Ausweisungsgrund, geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 153a; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

Die Beschwerden sind jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insbesondere herausgestellt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. Selbst wenn aus der Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a StPO folge, dass keine besonders schwere Schuld vorliege, so hat das Verwaltungsgericht doch eingehend unter Hervorhebung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von den Entscheidungen des 24. sowie 10. Senats und ferner weiterer obergerichtlicher Entscheidungen dargelegt, dass auch ein nicht mehr geringfügiger Verstoß einen Ausweisungsgrund i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstelle. Wenn es die Tat des Ast., nämlich dessen Versuch, seinen Bruder der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, was zunächst zu einem Strafbefehl und erst auf Einspruch hin zu der Einstellung des Verfahrens geführt hat, als einen nicht mehr als unerheblich einzustufenden Rechtsverstoß gewertet hat, der als Vorsatztat (versuchte Gefangenenbefreiung) strafrechtlich verfolgt wurde, so ergibt sich nichts anderes aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung einer im Strafverfahren nicht vernommenen Zeugin des Vorfalls.