Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 StAG.
Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden hier gem. § 40 c StAG (Antragstellung vor dem 30. März 2007) noch anwendbaren Fassung (vgl. nunmehr § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) besteht u.a. dann kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Bestrebungen mit dieser Zielsetzung verfolgen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die PKK/ENRK und ihre Nachfolgeorganisationen wie der KADEK und der KONGRA GEL (vgl. Urteil vom 8. September 2004 - 11 A 4452/03 m.w.N.; Urteil vom 19. März 2007 - 11 A 1593/05 -). Diese Gruppierungen versuchen ihre politischen Ziele innerhalb und außerhalb der Türkei weiterhin auch mit terroristischen Mitteln durchzusetzen. Eine glaubhafte Abkehr von gewaltsamen Aktivitäten ist nicht erfolgt, wie seit 2004 wieder vermehrt auftretende Kampfhandlungen in den kurdischen Siedlungsgebieten und Anschläge gegen zivile Ziele in der Westtürkei sowie Äußerungen, die militärische Gewalt nicht ausschließen, belegen. Sie sind in Deutschland vereinrechtlich verboten und nach den Beschlüssen des Europäischen Rates weiter in einer Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <130>; Berlit in: GKStAG, Stand Oktober 2005, Rn. 131 zu § 11; Stellungnahmen des Nds. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. Dezember 2004 und 27. Februar 2006; Nds. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 46 ff.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2006, S. 134 ff.).
Der Begriff des "Unterstützens" ist weit zu fassen. Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG dient dazu, verfassungsfeindlichen Bestrebungen schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Ausreichend ist daher grundsätzlich jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Betätigungsmöglichkeiten solcher Organisationen auswirkt, wenn dies für den Betroffenen erkennbar und damit zurechenbar von seinem Willen getragen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 15. März 2005 a.a.O., S. 124 f.; Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 - NVwZ 2007, 956 <957>). Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an, weil schon die Erhöhung des Gefährdungspotentials dieser Bestrebungen verhindert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 a.a.O.). Es darf allerdings nicht unverhältnismäßig in das Recht des Ausländers auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Handlungen eingegriffen werden, so dass es an einem Unterstützen fehlt, wenn lediglich einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation verfolgt werden (vgl. BVerwG a.a.O.).
Tatsächliche Anhaltspunkte, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen, sind konkrete auf den Einbürgerungsbewerber bezogene Umstände, die den Verdacht verfassungswidriger Aktivitäten begründen. Für diese Anknüpfungspunkte ist die Behörde darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Berlit a.a.O., Rn. 75 f.). Da die Vorschrift allerdings – wie ausgeführt – der Vorverlagerung des Verfassungsschutzes dient, müssen die Sicherheitsbedenken nicht tatsächlich vorliegen, sondern es reicht – in Anlehnung an polizeirechtliche Erfordernisse – ein tatsachengestützter Verdacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 a.a.O.; Berlit a.a.O., Rn. 66 f.). Daher ist auch unerheblich, ob die maßgeblichen Handlungen strafrechtlich relevant sind (vgl. BVerwG a.a.O.; Berlit a.a.O., Rn. 65 zu § 11).
Der Kläger war – wie unstreitig ist – seit Juni 1999 Dritter Vorsitzender des Ende 2005 aufgelösten Kurdisch-Deutschen Freundschaftsvereins O. e.V. Allein dies bietet tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass er die PKK bzw. einer ihrer Nachfolgeorganisationen unterstützt hat (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juli 2005 - 7 A 12260/04 - juris <Rn. 29 ff.>; VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 - 10 E 2961/03 - juris <Rn. 36>).
Dieser Verein zählte zu den kurdischen Organisationen, die der KONGRA GEL nahe stehen. Er ist in die der PKK zuzurechnende Förderation der Kurdischen Vereine (YEK-KOM) eingegliedert, welche wiederum zur europäischen Dachorganisation "Konföderation der kurdischen Vereine in Europa" (KON-KURD) gehört. Diese Ortsvereine agieren immer wieder als Anmelder von Veranstaltungen wie Demonstrationen und kulturellen Großveranstaltungen mit Bezug zur ideologischen Zielsetzung der KONGRA GEL (Nds. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 51 f.). Auch das Hessische Innenministerium ist der Auffassung, dass die in der YEK-KOM bzw. KON-KURD verbundenen Vereine eng in die Strukturen der PKK/KADEK eingebunden sind (vgl. VG Gießen, Urteil vom 3. Mai 2004 a.a.O., <Rn. 34>).
Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die enge Anbindung des Vereins an die PKK nicht erkennbar gewesen, er habe lediglich deren satzungsmäßigen humanitären Ziele unterstützen wollen, erachtet das Gericht dies nicht für glaubhaft.
Gegen diese Einschätzungen spricht nicht, dass weder der Verein noch die beiden erwähnten Versammlungen nach § 3 VereinG bzw. § 15 VersammlG verboten worden sind. Zum einen setzt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht voraus, dass solche Verbotsverfügungen ergangen ist, sondern maßgeblich ist, wie sich die Verhältnisse nach den Erkenntnissen der Einbürgerungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts tatsächlich darstellen. Zum anderen besteht insoweit jeweils ein Ermessen der zuständigen Behörden, ob sie von ihren Verbotsbefugnissen Gebrauch machen.
Der Kläger hat sich von der Unterstützung der angeführten Bestrebungen auch nicht abgewendet. Zwar ist der Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein O. e.V. seit Ende 2005 aufgelöst. Einer ernsthaften Distanzierung steht aber entgegen, dass der Kläger seine mit der Vorstandstätigkeit in der erwähnten Organisation verbundene Unterstützung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen bis heute nicht einräumt, sondern beharrlich verleugnet (vgl. Berlit a.a.O., Rn. 153 m.w.N.). Das mit dem Einbürgerungsantrag abgegebene formale Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) rechtfertigt eine andere Betrachtung nicht.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Berichten des Nds. Verfassungsschutzes zahlreiche Aktivitäten des Klägers für die PKK.
Sehr gewichtig ist, dass der Kläger im o.g. Vereinsheim ... in O. an einer vom 24. bis 29. August 2003 durchgeführten PKK-Kaderschulung teilgenommen hat. Es wurde hierbei über den Gesundheitszustand von Öcalan diskutiert und besprochen, dass die PKK im Irak zum Kampf mobilisiert werden solle, weil man befürchte, von dort verdrängt zu werden.
Erheblich ist zudem, dass der Kläger nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes als Sammler bei der Spendenkampagne 2005/2006 der PKK tätig gewesen ist. Er ist daher ein sog. Frontarbeiter der Organisation. Diese sind sog. Halbkader, die vor Ort für das Beitreiben von Spenden/Beiträgen bei der kurdischen Bevölkerung sowie zum Verkauf von Eintrittskarten eingesetzt werden. Sie haben auch die Aufgabe, den sog. Vollkadern der Organisation Unterkunft und Verpflegung zu gewähren sowie Privattelefone und Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, damit diese jederzeit erreichbar und mobil sind (vgl. Urteil der Kammer vom 19. März 2007 - 11 A 1593/05 <S. 4>). In der Auskunft des Nds. Landesamtes für Verfassungsschutz vom 27. Februar 2006 (S.3) ist hierzu ausgeführt, dass gerade solche Tätigkeiten an der Basis die Finanzierung und den Bestand der PKK sichern; in Europa werden so Gelder in Millionenhöhe beigetrieben.