VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Urteil vom 17.09.2007 - Au 7 K 07.30199 - asyl.net: M11902
https://www.asyl.net/rsdb/M11902
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle, Monarchisten, CPI, Mitglieder
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die für die Beachtlichkeit eines Folgeantrags maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Das vorliegende Folgeverfahren begründet der Kläger im Wesentlichen mit der Aufnahme von exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland und seiner Zugehörigkeit zu der monarchistischen Organisation CPI, sowie mit seiner exilpolitischen Betätigung in Deutschland für diese Partei.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25.9.1991 - 19 BZ 89.30032, Urteil vom 18.7.2001 - 19 B 96.35762, Urteil vom 16.1.2002 - 19 B 97.30598 u.a.) sowie andere Obergerichte (vgl. z. B. OVG Lüneburg vom 22.6.2005 - 5 LB 51/02; VGH Kassel vom 23.1.2005 - 11 UE 3311/04 A) davon aus, dass die Exilszene in Deutschland zwar vom iranischen Geheimdienst überwacht wird, es angesichts der Vielzahl von Iranern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, jedoch ausgeschlossen erscheint, dass jeder Iraner hier beobachtet bzw. insbesondere, dass er auch identifiziert wird. Auch den iranischen Stellen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und diese hierzu Asylverfahren betreiben, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird. Allein die Teilnahme an Massenveranstaltungen oder damit verbundene untergeordnete Tätigkeiten, wie sie von den Exilorganisationen erwartet werden, führen deshalb nicht zwingend zu einer Überwachung bzw. Identifizierung der Betreffenden oder gar zu einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Dies kann bei vernünftiger Betrachtung der auch allgemeinkundigen Verhältnisse der persischen Exilszene in der Bundesrepublik nur bei solchen Immigranten angenommen werden, die bei ihren Aktivitäten besonders hervortreten und deren Gesamtverhalten sie den iranischen Stellen als ernsthafte auf die Verhältnisse im Iran einwirkende Regimegegner erscheinen lassen. Die Frage, ob sich ein Asylsuchender persönlich exponiert hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei die Ernsthaftigkeit der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der exilpolitischen Betätigung von Bedeutung sind, aber auch andere Kriterien Berücksichtigung finden können.

Dieser Rechtsprechung folgt das Gericht und hält an diesem Maßstab auch angesichts der aktuellen Auskunftslage, wie sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, fest.

Den vom Kläger dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten, wie z. B. seine Teilnahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen über die Situation im Iran, seine Unterschrift auf einer Petitionsliste, sowie sein Beitritt in die monarchistische Organisation CPI, und seine exilpolitische Tätigkeit für diese Organisation, kann nach Auffassung des Gerichts keine Bedeutung für die Festlegung einer Verfolgungsgefahr beigemessen werden.

Insbesondere wurde keine herausgehobene Führungsposition des Klägers bei der CPI geltend gemacht.

Derjenige, der mehrmals über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er "dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime ausgeht.

Soweit über solche Veranstaltungen in Zeitungen unter Namensnennung des Initiators der Veranstaltung berichtet wird und auf den Fotos u.a. der Kläger abgebildet ist, kann daraus jedoch nicht entnommen werden, dass dem Kläger deswegen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

Auch im Iran löst die private oder öffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus.

In diesem Zusammenhang ist den iranischen Behörden klar, dass die Asylverfahren irgendwie betrieben werden müssen, und dass innerhalb dieser Asylverfahren dann auch irgend etwas gesagt oder getan werden muss, um das begehrte Asyl schließlich zu erlangen.