VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 17.09.2007 - AN 1 S 07.30616 - asyl.net: M11905
https://www.asyl.net/rsdb/M11905
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Kurden, Dorfschützer, Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, offensichtlich unbegründet, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 36 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3) des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2007 in der durch den Bescheid vom 28. August 2007 geänderten Fassung vom 3. Januar 2006 gerichteten Klage begehrt, ist zulässig (§ 36 Abs. 3 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO), sachlich aber nicht begründet, da entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht bestehen.

Zu Recht hat das Bundesamt unter Bezugnahme auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes und obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass der Antragsteller wegen seiner Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, asylrelevante Maßnahmen nicht zu befürchten habe. Soweit vorübergehende Festnahmen und Drangsalierungen durch die örtliche Jandarma bekannt geworden seien, sei dem Betroffenen zuzumuten, sich dem durch Wegzug zu entziehen bzw. zunächst nicht mehr an seinen Heimatort zurückzukehren.