VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Urteil vom 12.09.2007 - M 22 K 07.50333 - asyl.net: M11911
https://www.asyl.net/rsdb/M11911
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Folgeantrag, Juden, jüdische Gemeinde, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Asylfolgeantrag des Klägers sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führt nicht zur Durchführung eines weiteren Asyl- bzw. Feststellungsverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG).

Die vom Kläger nun geltend gemachten Gründe sind keine neuen Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, sondern entsprechen denen, auf die er sich bereits im vorangegangenen (Folge-)Verfahren gestützt hatte. Ob die behauptete Verschärfung des Verhältnisses von Syrien zu Israel zutrifft oder ob es tatsächlich eine Annäherung, insbesondere die Anbahnung von Friedensverhandlungen zwischen beiden Staaten gegeben hat, kann offen bleiben. Denn der – selbst nach Angabe des Klägers bislang einmalige – Kontakt einer kurdischen Exilorganisation mit dem Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde in Deutschland ist für die syrische Regierung ohne jegliche Bedeutung. Es ist zu differenzieren zwischen dem Staat Israel und Angehörigen einer jüdischen Gemeinde. Syrischen Staatsbürgern sind Kontakte mit Israel, nicht aber mit Angehörigen einer jüdischen Gemeinde verboten; es gibt sogar in Syrien weiterhin eine jüdische Gemeinde, wenn auch deren Mitgliederzahl weiterhin abnimmt und nun (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 17. März 2006, S. 17 f) von ursprünglich etwa 4.000 Personen auf weniger als 100 Personen zusammengeschmolzen ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zum einen bestanden die mit den Attesten vom 13. September 2006 und vom 12. September 2006 attestierten Erkrankungen (Anpassungsstörung mit Somatisierungen bzw. Rhinokonjunktivitis Allergica und bronchiale Hyperreabilität) schon bei Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens am ... 2006. Zum anderen ist nach den in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln das medizinische Versorgungssystem in Syrien gut, in größeren Städten mit europäischem Standard vergleichbar, es sind sogar psychische Erkrankungen behandelbar.