VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 03.09.2007 - Au 1 E 07.1030 - asyl.net: M11930
https://www.asyl.net/rsdb/M11930
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bleiberechtsregelung 2006, IMK-Beschluss, Erwerbstätigkeit, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Altfallregelung, Stichtag, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache, Zumutbarkeit
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 60a Abs. 1; BeschVerfV § 10;, AufenthG § 104a Abs. 1
Auszüge:

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Hilfsweise soll die Antragsgegnerin verpflichtet werden, bei der Verbescheidung des Antrags auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis kein Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in seinem Hauptantrag unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.

a) Die im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stellt grundsätzlich eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BayVGH vom 10.3.2006 Az. 24 CE 05.2685 – juris –). Die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allenfalls dann möglich, wenn ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für einen Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 14 zu § 123).

(1) Eine Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wäre jedenfalls derzeit unbegründet.

Der Antragsteller lässt insoweit vortragen, einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf der Grundlage des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 zu haben. Der Bleiberechtsbeschluss sieht jedoch auch in seiner Ziffer 9 keinen Anspruch auf isolierte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vor. Vielmehr folgt aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Ziffer 1 des Bleiberechtsbeschlusses ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei diese Aufenthaltserlaubnis zweifellos zur (weiteren) Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, da Voraussetzung für deren Erteilung ist, dass der Ausländer in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis steht. Die weitere Ausübung der Beschäftigung soll durch die Aufenthaltserlaubnis gerade auch aufenthaltsrechtlich gesichert werden. Auch aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Ziffer 9 Abs. 2 des Bleiberechtsbeschlusses folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei auch diese Aufenthaltserlaubnis wohl zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, da Voraussetzung für die Erteilung das Vorliegen eines verbindlichen Arbeitsangebotes ist. Die in Ziffer 9 des Bleiberechtsbeschlusses vorgesehene Duldung gemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG berechtigt allerdings zunächst nur zur Arbeitsplatzsuche. Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Folge zu erteilen, wenn der Ausländer zum Stichtag ein verbindliches Arbeitsangebot vorweisen kann. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist nach dem Wortlaut nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf sofortige und isolierte Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist daraus nicht ableitbar.

(2) Darüber hinaus wird auch eine auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 10 Satz 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) gerichtete Klage zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten.

Die Antragsgegnerin macht deshalb zu Recht die Erteilung der Arbeitserlaubnis von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig, das entsprechende Verfahren wurde bereits eingeleitet. In den Fällen, in denen geduldeten Ausländern auf Grundlage des Bleiberechtsbeschlusses eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, kann die Zustimmung zur Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt werden, die restliche Prüfung, z.B. hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen, muss jedoch durchgeführt werden (s. hierzu "Vorläufige bayerische Bestimmungen zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17.11.2006"“ zu Ziffer 9).

Solange die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt, kommt deshalb die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht in Betracht.

(3) Anhaltspunkte dafür, dass ein Abwarten auf die noch ausstehende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit mit unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller verbunden wäre und deshalb die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden dürfte, sind nicht ersichtlich.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nötig, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller befürchtete Nichteinhaltung des in Ziffer 9 Abs. 1 des Bleiberechtsbeschlusses genannten Stichtags. Der Antragsteller hat am 18. Mai 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Bleiberechtsbeschluss beantragt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (2. ÄndG) zum 28. August 2007 sieht § 104 a AufenthG eine gesetzliche Altfallregelung vor, die im Wesentlichen dem Bleiberechtsbeschluss entspricht bzw. betroffene Ausländer in einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen besser stellt. Eine Stichtagsregelung ist hierbei nicht enthalten. Dem Antragsteller kann deshalb zugemutet werden, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG zu stellen bzw. seinen bereits gestellten Antrag in einen solchen umzustellen und die Entscheidung der Ausländerbehörde hierüber abzuwarten. Die Altfallregelung sieht gerade nicht vor, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), so dass es für den Antragsteller keine negativen Auswirkungen hat, wenn er eine Erwerbstätigkeit derzeit noch nicht aufnehmen kann. Darüber hinaus berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 4 Satz 2 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Soweit der Antragsteller also, wie von ihm selbst vorgetragen, die Voraussetzungen für die Anwendung der Altfallregelung erfüllt, ist er automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, die Zustimmung der Bundesagentur zur Arbeit ist dabei nicht mehr erforderlich.

b) Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Wie bereits ausgeführt, liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 54 zu § 123) kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vor, da es an der erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fehlt.