VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 24.08.2007 - Au 1 S 07.952 - asyl.net: M11945
https://www.asyl.net/rsdb/M11945
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Sofortvollzug, Begründung, Begründungsmangel, Ausländerbehörde, nachträgliche Befristung, Aufenthaltserlaubnis
Normen: VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2007 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung der Klage dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet worden ist.

Den oben dargelegten Anforderungen genügt die Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 9. Juli 2007 nicht. Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung des Sofortvollzugs erschöpft sich letztlich in der Aussage, dass die Antragstellerin durch Ausschöpfung des Rechtsweges voraussichtlich noch längerfristig im Besitz der Vergünstigung bleiben würde, und damit eine Rechtsposition besitzen würde, die ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse nicht mehr zustehe. Diese möglichen Folgen hat der Gesetzgeber aber mit dem in § 80 Abs. 1 VwGO verankerten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Klage für den Regelfall in Kauf genommen. Der pauschale Hinweis des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung sei notwendig, damit die ausländerrechtliche Maßnahme nicht ins Leere laufe, reicht für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (vgl. HessVGH vom 12.3.1997, Az. 13 TG 1591/96, juris; BayVGH vom 19.1.2005, Az. 10 CS 04.2335, juris). Der Antragsgegner hat insoweit nicht ausreichend dargelegt, worin über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis hinaus die "konkreten Umstände des Falles" liegen, auf Grund derer Gemeinwohlbelange es erfordern, dass eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann, sondern ausnahmsweise der Sofortvollzug der Anordnung erforderlich ist.